Unfall auf dem Klo? Beamte sind versichert
Die Toilette - ein Ort voller Gefahren. Das Verwaltungsgericht Berlin musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob ein Unfall auf dem Stillen Örtchen als Dienstunfall anerkannt werden kann. Eine Beamtin hatte sich auf dem Klo eine Kopfverletzung zugezogen (Az. VG 26 K 54.14).
Manchmal müssen Dinge einfach raus. Selbst im Büro. Dann kann der Mensch sie nicht länger für sich behalten, so will es der Stoffwechselkreislauf, dann muss er schnell und notwendigerweise einen Ort aufsuchen, an dem man sich dieser Dinge entledigen kann. Oder mit anderen Worten: Auch auf der Arbeit muss man manchmal aufs Klo, um sich zu entleeren.
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Sehr wohl interessiert sich auch Vater Staat dafür, was die Menschen auf den Toiletten ihres Arbeitgebers fabrizieren. Einen Riesen Scheiß, könnten Gewitzte nun einwenden – aber um das Endprodukt geht es hier gar nicht. Sondern um die Frage, ob dieses „Mal-müssen-müssen“ als Dienstunfall zu werten ist, sollte sich dabei jemand verletzen. Wenn also ein Beamter auf dem Klosett verunfallt -Finden Sie das etwa komisch?-, wer muss dann für den Schaden zahlen?
Beamtin verletzt sich beim Toilettengang am Kopf
Ein solches Missgeschick ist einer Beamtin passiert, die gegen ihren Arbeitgeber vor dem Berliner Verwaltungsgericht klagte. In ihrer Dienstzeit ging sie zur Toilette und stieß sich dabei heftig den Kopf an einem weit geöffneten Fenster. Infolge erlitt sie eine Platzwunde sowie eine Prellung und musste stationär behandelt werden. Die Unglückliche wollte ihre Verletzung als Dienstunfall anerkannt haben. Damit hätte sie Ansprüche auf höhere Zahlungen. Aber der Arbeitgeber lehnte ab und argumentierte, der Gang zum WC sei ja wohl eine rein private Angelegenheit.
Vor Gericht musste nun geklärt werden, wie der Gang zur Toilette juristisch zu bewerten ist, wenn er während der Arbeitszeit notwendig wird. Und die Begründung ist schon ein bisschen komisch. Die Richter stellten nämlich fest, dass die Notdurft eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ darstelle, also „erkennbar keine dienstliche Tätigkeit“ sei. Wer sich auf die Klobrille setzt, handelt also ausdrücklich nicht im Auftrag seines Dienstherren – bei dieser Feststellung fällt uns ein kleines Exkrement vom Herzen. Behaupten doch manche Bürger, in den Amtsstuben werde schon so mancher Scheiß ausgeheckt.
Toilette ist ein "vom Dienstherren beherrschbarer Risikobereich"
Aber, und diese Feststellung ist für das Urteil wichtig: sehr wohl falle der Toilettenbereich in den "zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich", betonte das Berliner Verwaltungsgericht. Und damit sei auch die Bedingung für einen Dienstunfall erfüllt: nämlich, dass "ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes" eintrete. Die Beamtin erhält somit ihre Verletzung als Dienstunfall anerkannt (Aktenzeichen VG 26 K 54.14). Über die Konsequenzen des Urteils kann nur spekuliert werden. Müssen Beamte zukünftig einen Schutzhelm tragen, wenn sie eine Toilette aufsuchen? In Deutschland mit seinen strengen Arbeitsschutz-Bestimmungen ein denkbares Szenario.
Kein Beamter? Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht
Für all jene, die sich nicht glücklich schätzen zum Beamtenstand zu gehören, gibt es eine schlechte Nachricht: In früheren Urteilen hat der Gesetzgeber bereits betont, dass ein Unfall auf dem Klo nicht von der Unfallkasse abgesichert sei. Aber die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung, wonach der Aufenthalt auf der Toilette als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, sei auf das Beamtenrecht nicht übertragbar, betonte das Gericht. Weil das Klo auf Ämtern eben zum Verantwortungsbereich des Dienstherren gehöre, bestehe Schutz.
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Genießen Beamte selbst auf der Toilette ein Privileg? Kritiker dieser Regelung könnten einwenden: In Deutschland wird mit zweierlei Maß geschissen. Noch ist der letzte Klospruch nicht gefallen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließen die Richter eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.