BGH - Juweliere müssen Kundenschmuck nicht versichern
BGH - Juweliere sind nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Zudem müssten Kunden nicht über den fehlenden Versicherungsschutz informiert werden. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur in einigen Fällen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (AZ: VII ZR 107/15) hervor.
Im betroffenen Fall hatte der Kläger dem Juwelier Schmuck im Wert von knapp 3.000 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Wenig später wurden bei einem Raubüberfalls auf das Geschäft auch die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Der Juwelier war jedoch nicht gegen die Risiken Raub oder Diebstahl versichert und hatte dies bei der Entgegennahme der Schmuckstücke auch nicht explizit erwähnt.
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Daraufhin forderte der Kunde Schadenersatz vom Juwelier. Während das Amtsgericht in Winsen dem Antrag des Klägers auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke stattgab (AZ: 20 C 1350/13), kassierte das Landgericht Lüneburg das Urteil und wies die Klage zurück (AZ: 5 S 71/14).
BGH: Keine Pflicht für Versicherungsschutz
Nun landete der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass es keine generelle Pflicht für Juweliere gäbe, einen Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Raub abzuschließen. Auch eine Aufklärungspflicht bestehe nur in bestimmten Fällen. Dies sei dann notwendig, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handele oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten könne.
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Im vorliegenden Fall könne allerdings nicht von Schmuck in außergewöhnlich hohem Wert gesprochen. Ob der Schutz via Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren branchenüblich sei, hatte das Berufsungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Deshalb verwiesen die Richter des BGH das Verfahren zurück an das Berufungsgericht, welches diesen Sachverhalt nun zu klären hat.