Die neue EU-Vermittlerrichtlinie IDD ist in Kraft getreten und muss bis zum 23. Februar 2018 in nationales Recht übersetzt sein. Sie wird dann vorgeben, was im Versicherungsvertrieb erlaubt ist und was nicht. Ein Provisionsverbot, von vielen Vermittlern gefürchtet, sei explizit kein Bestandteil des neuen Regelwerkes, so berichtete der Versicherungsbote bereits. Der Gesetzgeber strebe stattdessen ein Nebeneinander von Provisions- und Honorarberatung an.

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Könnte das Provisionsverbot nun doch kommen – durch die Hintertüre? Diesen Verdacht äußerte Prof. Thomas Köhne vom Institut für Versicherungswirtschaft Köln auf einer Veranstaltung des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). Anlass für seine Vermutung ist Artikel 29 der IDD: eine Art versteckte Falle, die nachträglich ein Verbot von Provisionen mit sich bringen könnte. Von dem Vortrag berichtet das Fachportal Portfolio International (Donnerstag).

Provision „im besten Interesse des Kunden“

Besagter Artikel 29 ist eine Wohlverhaltenspflicht, die bewirken soll, dass Provisionen nicht dem Kundeninteresse entgegenstehen. Im konkreten Text heißt es: „Provisionsvermittler erfüllen ihre Informationspflichten gegenüber Kunden nur, wenn sie aufzeigen können, dass die Provision sich nicht nachteilig auf die Qualität der Dienstleistung für den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung des Vermittlers beeinträchtigt, ‚im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell‘ zu handeln.“

Nach Auffassung des Ökonomen Köhne sind solche Wohlverhaltenspflichten „edel, aber praktisch undurchführbar“, schreibt Portfolio International. Denn das wäre ein Best-advice-Ansatz, der speziell für Makler unerfüllbare Hürden bürgt. Eine hinreichende Marktkenntnis würde zukünftig nicht mehr ausreichen, um als Makler tätig zu sein – die Vermittler müssten immer auch das beste und billigste Angebot im Portfolio haben.

Für Makler würde das bittere Konsequenzen bedeuten. „Die können gar nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden arbeiten, wenn sie den Versicherer mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis nicht dabeihaben und müssten ihre Zulassung als Makler verlieren“, führt Köhne aus. Ein Passus folglich, der mit einem Provisionsverbot nahezu identisch wäre – wenn man der sehr strengen Interpretation des IDD-Artikels durch Köhne folgen will.

Auch Folge- und Staffelprovisionen müssen transparent gemacht werden

Auch die geforderte Offenlegung der Provisionen könnte für Vermittler unüberwindbare Hürden mit sich bringen. Bisher ist vorgesehen, Kosten und Gebühren vor Vertragsabschluss nach der „Reduction in Yield“-Methode auszuweisen: eine Kennziffer, die angibt, um wie viel Prozentpunkte die Bruttorendite eines Anlageproduktes durch Abschluss- und Verwaltungskosten sinkt.

Für Laien ist die Kennzahl kaum zu verstehen, kritisierte bereits der Bund der Versicherten. Zudem werde die Bruttorendite nach teils willkürlichen Kriterien berechnet, was eine Vergleichbarkeit der Kennzahl zwischen verschiedenen Versicherern nahezu unmöglich mache.

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Zukünftig aber müssen die Provisionen noch detaillierter ausgewiesen werden, erläutert Köhne, nämlich einschließlich von Folge- und Staffelprovisionen und jeder anderen Art der Vergünstigung. Wie das bewältigt werden soll, ist laut Köhne ein Rätsel. Die Vermittlerrichtlinie könnte noch für manche Überraschung in der Branche sorgen.

Portfolio International