Die Gewerbeordnung wächst weiter. Inzwischen umfasst das Regelwerk für den Finanzvertrieb einen neuen §34 i für die Vermittlung von Baugeld, offiziell grundbuchrechtlich gesicherten Krediten. So steht es in dem neuen Gesetz, mit dem die Bundesregierung die Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie der Europäischen Union fristgerecht zum 21. März in nationales Recht umsetzt. Am 22. April wurde die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) vom Bundesrat beschlossen.

Anzeige

Seit Kurzem steht auch fest, welche Behörde in welchem Bundesland für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO zuständig ist. So übernimmt die Industrie- und Handelskammer (IHK) die Zuständigkeit in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen ist das Gewerbeamt verantwortlich.

§34i GewO: Einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung fehlt

„Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der WIKR unnötig kompliziert“, kritisiert Michael Neumann, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH. „Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise in Mannheim die IHK für die Erlaubniserteilung zuständig ist. Befindet sich der Firmensitz auf der anderen Rheinseite in Ludwigshafen, dann ist das Gewerbeamt der richtige Ansprechpartner", erklärt Neumann.

Anzeige

Auch bei der sogenannten Alte-Hasen-Regelung bleibe der Nachweis der Beratungstätigkeit undurchsichtig. Zwar genüge grundsätzlich der Nachweis der Beratungstätigkeit für die vergangenen fünf Jahre. "Problematisch ist, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich leben.", heißt es in einer Pressemitteilung des Unternehmens. So könnten selbst innerhalb eines Bundeslandes Differenzen auftreten. Beispielsweise verlange eine IHK pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung, also vier Fälle pro Jahr. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlange hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen.