Mit dem Paragrafen 34i GewO ist seit dem Frühjahr diesen Jahres das Berufsbild des Vermittlers klarer definiert. Wer sich nun in der Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten hervortut, der kann seit dem 7. Mai 2016 eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Der Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) schreibt es dem Vermittler von Wohnimmobilienkrediten vor, sich im Register bei der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zu registrieren. Eine solche Registrierung haben seit März bereits 1.379 Vermittler vorgenommen.

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Vor dieser Registrierung war es ausreichend, eine Zulassung nach Paragraf 34c GewO bewilligt bekommen zu haben, um Kredite dieses Formats geben zu können. Mit der erweiterten Gewerbeordnung auf §34i ist es aber verpflichtend geworden, die Sachkunde auch in diesem Metier nachzuweisen. Darüber hinaus ist eine Registrierung bei der jeweiligen Erlaubnisbehörde im Bundesland sowie auch der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung notwendig. Erst wenn diese drei Punkte erfüllt sind, erhält der Vermittler seine Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung nach Paragraf 34i GewO.

Übergangsfrist bis 20. März 2017

Der erste Durchlauf dieser Sachkundeprüfungen der IHK fand am 23. Juni des laufenden Jahres statt. Wer als Vermittler betroffen ist, dem ist eine Übergangsfrist gewährt, welche nach §34c eine Weiterführung der Tätigkeit bis zum 20. März 2017 erlaubt.

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Die Erlaubnisbehörden für Immobiliendarlehenvermittler sind entweder das Gewerbeamt oder die IHK. Dies wird in den 16 Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Während die IHK in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein die zuständige Behörde für die Zulassung der Vermittler ist. Wird die Erlaubnis in den übrigen Bundesländern über das Gewerbeamt geregelt. Anders als in Bayern (392) oder Baden-Württemberg (368) hat man in Sachsen-Anhalt noch keine und in Mecklenburg-Vorpommern erst eine Erlaubnis erteilt.

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