Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz in Deutschland. Mit der Einführung wurde die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen neu geregelt. Damit wurde auch die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.

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Während vorher lediglich Ruheständler mit relativ hohen Altersbezügen Steuern entrichten mussten, wurden 2005 im ersten Schritt 60 Prozent der Rente steuerpflichtig. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Teil des Altersgeldes stufenweise auf 100 Prozent angehoben.

Verfassungsbeschwerde wegen Alterseinkünftegesetz

Daraufhin hatten eine Angestellte und ein Steuerberater Verfassungsbeschwerden eingereicht. Beide Beschwerdeführer sahen ihre Altersvorsorge-Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten an und wollten diese komplett steuerlich geltend machen. Während die Angestellte in ihrer Einkommensteuererklärung den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend machen wollte, trug der Steuerberater seine Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte ein.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden wollten die Kläger die Regelung, dass Altersvorsorge-Ausgaben als Sonderausgaben behandelt werden, kippen. Alternativ sollten die Aufwendungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden können. Dies führe zu steuerlich Entlastungen.

Bundesverfassungsgericht bestätigt aktuelle steuerliche Regelung

Das Bundesverfassungsgericht widersprach diesem Grundgedanken und ließ dementsprechend zwei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung zu. Dem Gesetzgeber habe beim Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden.

Demnach sei die Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Auch die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen auf jährlich bis zu 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 € sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, unterstrichen die Richter. Lediglich die doppelte Besteuerung müsse generell vermieden werden.

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Bereits im November 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden abgewiesen, die sich gegen das Alterseinkünftegesetz richteten. Dabei war die stufenweise Erhöhung der Besteuerung von Renten bemängelt worden. Auch diese Beschwerden wurden nicht zugelassen.