Riester-Rente in der Elternzeit: Erst volle Zahlung, dann Sockelbeitrag
Eltern sollten das Sparen für ihre Altersvorsorge auch in der Elternzeit nicht einstellen. Denn eine Sonderregelung bei Riester ermöglicht es, ab dem zweiten Jahr der Elternzeit wenig in den Vertrag einzuzahlen und dennoch die volle Förderung zu kassieren. Zudem kommt künftig zur Grundzulage von 154 Euro noch eine Kinderzulage von 300 Euro für jedes nach 2008 geborene Kind hinzu.
Im vergangenen Jahr gab es bundesweit 738.000 Geburten. Damit wurde der Wert vom Jahr 2014 um insgesamt 23.000 Geburten überboten. Wie aber geht es in den Familien finanziell weiter, wenn das Kind geboten wurde?
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Sonderregelung bei Riester-Rente
Oft entscheidet sich einer der beiden Eltern dafür, Zuhause zu bleiben. Meist ist das während der ersten Zeit die Mutter. Bei vielen jungen Eltern entfällt damit vorübergehend ein Verdienst. Für einige bedeutet dies einen schweren finanziellen Einbruch. Dennoch sollten die Eltern das Sparen für ihre Altersvorsorge auch in der Elternzeit nicht einstellen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin, heißt es in einer Pressemitteilung des BVI Bundesverband Investment und Asset Management.
Interessant für alle Eltern ist eine besondere Riestersonderregelung. Diese Regelung macht es möglich ab dem zweiten Jahr der Elternzeit zwar weniger einzuzahlen und dabei trotzdem die volle Förderung zu erhalten. Außerdem wissenswert ist der Fakt, dass zu der Grundzulage von 154 Euro eine Kinderzulage von dreihundert Euro gezahlt wird und das für jedes Kind, das nach dem Jahr 2008 auf die Welt gekommen ist.
Riester in der Elternzeit: durchhalten empfohlen
Nur während des ersten Jahres muss der volle Beitrag gezahlt werden. Damit ist die Bedingung für den Erhalt der vollen Förderung dann erfüllt. Dabei orientiert sich der Mindesteigenbeitrag auch im ersten Jahr der Elternzeit am Einkommen des Vorjahres. Das bedeutet: Auch wenn der Riester-Sparer im ersten Jahr der Elternzeit keine Einkünfte hat, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten.
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Ab dem zweiten Jahr hingegen müssen die Riester-Sparer in ihrer Elternzeit nur den sogenannten Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen – also lediglich 5 Euro im Monat. Nimmt der Riester-Sparer nach der Elternzeit die Berufstätigkeit wieder auf, genügt im ersten Jahr der beruflichen Tätigkeit die Zahlung des Sockelbetrags, um weiter in den Genuss der Zulagen zu kommen.
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