Warum es wichtig ist, das Bezugsrecht genau in einer Lebensversicherung zu regeln, erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Zunk führt aus, das Bezugsrecht bezeichne die Person, die die Lebensversicherung bei Eintreten des Versicherungsfalles, also beispielsweise dem Ableben des Versicherten, erhalten soll. Dem Versicherten ist es möglich, das Bezugsrecht für den Fall der Fälle selbst festzulegen. Auf diese Weise kann er einen unangenehmen Streit im Nachgang seines Todes vermeiden. Je klarer festgesetzt ist, wer der Empfänger der Leistungen sein soll, umso besser. Und je früher die Meldung darüber beim Versicherungsunternehmen eingeht, noch besser.

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Wie wichtig Klarheit ist, weiß Zunk aus eigener Praxis: "Es reicht schon eine ungenaue Formulierung wie zum Beispiel „die gesetzlichen Erben“ oder der Verweis auf ein Testament. Das kann dann den Versicherer dazu veranlassen, auf eine Entscheidung eines Nachlassgerichtes zu warten, ehe er die Leistung auszahlt."

Benennung des Bezugsberechtigten

So ist die Benennung eines Bezugsberechtigten im Versicherungsschein immer sinnvoll. Weil, solange es sich nicht um eine Leistung im Erlebensfall handelt, die im Zweifelsfall dem Versicherungsnehmer zusteht, ebenso ein fehlendes Bezugsrecht für den Versicherer problematisch werden kann. In diesem Fall ist es möglich, dass der Versicherer erst abwarten muss, was das Nachlassgericht vorgibt. Denn die betreffende Versicherungssumme ist ja dann schon Teil der Erbmasse. In derart unklaren Fällen kümmert sich das Nachlassgericht um die Vergabe der Anteile, die der Erblasser hinterlässt. Und das ist nicht immer die optimale Lösung.

Hat man einst eine solche Versicherung für sich als Ehepaar abgeschlossen und ist nun aber getrennt und mit jemandem anderen zusammen, dann stellt sich die Frage, ob sich der einstige Partner aus dem Vertrag tilgen lässt, um ihn durch den neuen Partner zu ersetzen. Hier ist eine Differenzierung zwischen dem widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht zu beachten.

Widerrufliches und unwiderufliches Bezugsrecht

Wie die Bezeichnungen bereits nahelegen, kann im letzten Fall eine Änderung nur vorgenommen werden, wenn sich der Ex-Partner damit einverstanden zeigt. Ferner sollte bekannt sein, dass eine Bezugsrechtserklärung immer nur dann Gültigkeit erlangt, wenn sie vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vorliegt. Fertige Erklärungen in irgendeiner Schublade, von der die Versicherung keine Kenntnis hat, sind demnach ungültig.

Immer das Bezugsrecht im Hinterkopf zu behalten, fällt gar nicht allen lebensversicherten Menschen leicht. Es ist nicht selten, dass man die Aktualisierung des Bezugsrechts bei einer neuen Hochzeit beispielsweise vergisst, weil es gerade ganz andere Gedanken sind, die sich in den Vordergrund drängen. Das ist in dem Sinne ärgerlich, dass dann im Ernstfall der eingetragene Expartner die Versicherungsleistung erhält.

Todesfälle unter Bezugsberechtigten

Nun war immer die Rede davon, wenn einer der beiden Vertragsinhaber verstirbt. Was aber, wenn beide zu Tode kommen und damit auch der eingetragene Bezugsberechtigte? Bei einem zweifachen Todesfall mit dem widerruflichen Bezugsberechtigten gemeinsam, steht dem Bezugsberechtigten das Recht auf die Versicherungsleistung nicht zu. Stattdessen wird diese Leistung dem Nachlass des Versicherten zugeschrieben und geht dann an die Erben. Anders wird sich bei unwiderruflichen Bezugsberechtigten verhalten, denn hier erhält der Berechtigte sofort das Bezugsrecht, ohne auf den Eintritt des Versicherungsfalles warten zu müssen. Das bedeutet also, dass die von ihm bezogene Leistung in seinen Nachlass gerät und somit ebenfalls an die Erben geht: an seine Erben.

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Mit den Kindern teilen? Muss man nicht

Stirbt man selbst und der Partner erhält entsprechend seiner Bezugsberechtigung die Leistung aus der Lebensversicherung, dann ist diese einkommenssteuerfrei. Da die Versicherungsleistung als Erwerb von Tode wegen geschieht unterliegt sie jedoch der Erbschaftssteuer. Das Bezugsrecht gilt für den Partner, das Teilen der Summe mit den Kindern muss deshalb nicht sein, er erhält sie ja wegen eines zu seinen Gunsten verfügten Bezugsrechts.

gdv.de