Verbraucher schließen Krankentagegeldversicherungen ab, um bei länger währender Krankheit einen Ausgleich für geringere Einkünfte zu bekommen. Die Leistung, die der Versicherte dann pro Tag erhalten soll, vereinbart er mit dem Versicherer im Vertrag. Jedoch sind Einkommensänderungen nach Vertragsabschluss keine Seltenheit.

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BGH: KTG darf nicht einseitig gekürzt werden

Während Einkommenszuwächse für den Vertrag keine Auswirkungen hatten, beriefen sich Versicherer bei Einkommensminderungen regelmäßig auf eine Klausel im KTG-Vertrag und kürzten die Leitungen des Versicherten. Dies bestraft zum Beispiel Selbständige, die erst einmal trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiten, damit Einkommenseinbußen in Kauf nehmen und erst dann Krankentagegeld beantragen, wenn es gar nicht mehr geht.

Diese Klausel wurde nun vom Bundesgerichtshof mit dem aktuellen Urteil (AZ IV ZR 44/15) gestoppt. Im betroffenen Fall hatte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister eine Krankentagegeld in Höhe von 100 Euro pro Tag vereinbart. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids des Versicherten kürzte das Unternehmen den Anspruch auf 62 Euro pro Tag. Daraufhin reichte der Selbstständige Klage ein und bekam nun von höchster Stelle Recht.

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die betroffene Klausel nicht transparent genug und folglich unwirksam sei. Das Krankentagegeld dürfe demnach nicht gekürzt werden. Der Bundesgerichtshof schützt mit dieser Entscheidung die Versicherten stärker vor der Kürzung vertraglich vereinbarter Leistungen.

BdV fordert PKV zum Verzicht auf

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) begrüßte das Urteil deutlich. „Erneut hält das oberste Gericht der Versicherungswirtschaft ihr intransparentes und kundenfeindliches Verhalten vor“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Derartige unverständliche Regelungen würden regelmäßig die Verbraucher massiv benachteiligen. Kleinlein geht sogar davon aus, dass die Regelung gar nicht transparent darstellbar sei.

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Zudem forderten die Verbraucherschützer die Versicherungswirtschaft auf, Bestandskunden zügig über die Unwirksamkeit dieser Klausel zu informieren und künftig vollständig auf diese Regelung zu verzichten. Bei zukünftigen Neuabschlüssen solle diese intransparente Klausel mindestens nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden.

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