Der Bestand des Versicherungsmaklers bei dessen Tod – Lebenswerk adè?
Man hört in der Branche, dass von Zeit zu Zeit auch der ein oder andere Versicherungsmakler vom vorzeitigen Ableben Gebrauch macht. Heißt das aber auch automatisch, dass sein Lebenswerk, nämlich seine Bestände das gleiche Schicksal teilen? In der Praxis hat sich das Wort „Bestand“ eingebürgert. Juristisch gesehen gibt es aber kein Recht am Bestand. Das deutsche Recht kennt für den Makler lediglich das Recht auf Courtage für selbst vermitteltes Geschäft.
Ein Gastbeitrag von Martin Stolpe
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Ist der Versicherungsmakler als Einzelunternehmer organisiert und hat er keine hinreichende Vorsorge getroffen, so fallen „seine“ Bestände in der Sekunde seines Ablebens der jeweiligen Gesellschaft zu, da zum Zeitpunkt des Todes die Gewerbeerlaubnis des Maklers erlischt und ein toter Makler natürlich auch seinen Beratungspflichten nach § 6 VVG nicht mehr nachkommen kann. Hier hilft den Erben auch nicht weiter, dass sie Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen sind, denn ohne Gewerbeerlaubnis und entsprechende Vorkehrungen zu Lebzeiten in Bezug auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind ihnen die „Hände gebunden“ und sie müssen sehenden Augen zuschauen, wie das Lebenswerk zugrunde geht.
Martin Stolpe
Martin Stolpe von der Kanzlei STOLPE Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.
Der Versicherer ist beim Versterben des Maklers bzw. fehlerhafter Nachfolgeregelung gesetzlich verpflichtet, den Kunden zu betreuen. Aus diesem Grunde geht der Bestand den Erben ohne Entschädigung verloren, denn einen etwaigen Ausgleichsanspruch besitzen die Erben ebenfalls nicht, da der Verstorbene als Makler gerade kein Handelsvertreter der Gesellschaft war.
Gut betreut, auch über den Tod hinaus
So sieht vielfach leider die Realität aus - muss sie aber nicht! Denn der Versicherungsmakler hat zu seinen Lebzeiten noch alles selbst in der Hand und kann entsprechende Vorsorgeentscheidungen treffen, dass dieses Szenario nicht eintritt, das Unternehmen Fortbestand hat, die Mandanten auch über dessen Tod hinaus gut betreut werden und die Erben hiervon monetär profitieren.
Hierfür ist es für den Einzelunternehmer von existenzieller Bedeutung, sich mit dem aktuellen Status auseinander zu setzen. Dreh und Angelpunkt ist hierbei zunächst die Frage, ob der Makler mit allen seinen Mandanten einen schriftlichen Maklervertrag besitzt, welcher über eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Nachfolgeregelung verfügt. Einer statistischen Erhebung der Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen e.V. (SdV) zufolge können diese Frage gerade einmal ca. 14% aller Makler ruhigen Gewissens mit „Ja“ beantworten.
Sollte dies nicht der Fall sein, so rate ich dringend dazu, genau an dieser Stelle anzusetzen und die nächsten Wochen und Monate dazu zu nutzen, hier aktiv tätig zu werden und den Bestand von A bis Z auszuarbeiten. Denn nur wenn der Makler über eine solche Nachfolgeregelung in seinen vertraglichen Unterlagen mit dem Mandanten verfügt ist es im Falle seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit überhaupt möglich, dass sich ein Nachfolger mit den Mandanten in Verbindung setzt, die Betreuung übernimmt oder aber den Bestand zugunsten seiner Erben veräußern kann.
Ein Plan für den Ernstfall
Darüber hinaus kann ich jedem Unternehmer nur empfehlen, sich einen sogenannten „Notfallkoffer“ anzulegen. In selbigen sollten sich wichtige Unterlagen befinden, welche im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit für die Erben zu beachten sind. Hierin enthalten sollten alle wichtigen Informationen sein, zum Beispiel wer soll als erstes privat beziehungsweise geschäftlich kontaktiert werden, wo befinden sich wichtige Dokumente wie beispielsweise Vorsorgevollmachten aber auch, welche Passwörter benötige ich, um in das Kundenverwaltungsprogramm zu gelangen.
Die Erben sollten darüber hinaus auch davon Kenntnis haben, wo sich der Notfallkoffer im Fall der Fälle befindet. Es nützt also nichts, sich einen kompletten Notfallkoffer anzulegen, diesen aber sodann bestmöglich vor seinen Erben zu verstecken!
Den Erben die Arbeit erleichtern
Ein weiteres, immer wieder übersehenes Problem stellt die Haftung des Versicherungsmaklers dar. Verstirbt der Versicherungsmakler und hat er zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge geleistet, sodass ein geeigneter Nachfolger welcher über die entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt, vorhanden ist, so erlischt die Haftung nicht für etwaige Falschberatungen des Versicherungsmaklers nicht in der Sekunde seines Todes, sondern der Anspruch des Mandanten geht auch für etwaige Falschberatungen, welche zu Lebzeiten durchgeführt worden sind, aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über.
Dies heißt im Klartext, wer einen nicht geordneten und sauber dokumentieren Bestand zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Erben hinterlässt, sorgt dafür, dass sich im Erbe tickende Zeitbomben befinden! Achten sie also darauf, dass sie bei jeder Beratung – egal ob es sich um einen kleinen Haftpflichtversicherungsvertrag oder eine komplexe Berufsunfähigkeitsversicherung handelt, eine schriftliche Beratungsdokumentation vorhanden ist, welche von ihrem Mandanten unterschrieben wurde.
Unterschied bei juristischen Personen
Ist ihr Unternehmen nicht als Einzelunternehmen sondern als juristische Person (bspw. UG, GmbH) organisiert, muss man den Tod des Maklers etwas differenzierter betrachten. Eine juristische Person lebt über den Zeitpunkt des Versterbens des Gesellschafters beziehungsweise des Geschäftsführers zunächst erst einmal grundsätzlich weiter. Verstirbt der Gesellschafter, so treten in der Sekunde des Todes der oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Gesellschaft ein, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag zu Lebzeiten etwas anderes bestimmt worden ist. Hier ist es beispielsweise möglich, zu Lebzeiten im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel zu verankern, dass möglicher Streit aufgrund der Gesellschafterstruktur bereits im Vorfeld vermieden werden kann.
Beim Tod des alleinigen Geschäftsführers der juristischen Person ist die Gesellschaft ab diesem Moment führungslos und verfügt de facto auch nicht mehr über eine handelnde Person, welche über eine gültige Gewerbeerlaubnis verfügt. Nun ist es Aufgabe der Gesellschafter, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung schnellstmöglich, das heißt, bevor das Registergericht gegebenenfalls einen Notgeschäftsführer bestellt, einen geeigneten Geschäftsführer einzusetzen.
Hier liegt die besondere Schwierigkeit für die Gesellschafter darin, eine geeignete Person in kurzer Zeit zu finden, welche zu dieser durchaus haftungsträchtigen Tätigkeit bereit ist und über die erforderlichen Gewerbeerlaubnisse verfügt. Kann eine solche Person nicht gefunden werden, so bleibt unter Umständen für die Gesellschafter nur der Weg mit der Gesellschaft in die Liquidation oder im schlimmsten Fall in die Insolvenz.
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Fazit
Zusammenfassend kann jedoch für alle Versicherungsmakler – egal ob unternehmerisch als Einzelunternehmen oder als juristische Person organisiert – festgestellt werden, dass man rechtzeitig zu Lebzeiten geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung seinen Unternehmens beziehungsweise des Wertes des Unternehmens für die Erben treffen und hierzu rechtzeitig sich durch, auf das Gebiet der Versicherungsmakler spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte, beraten lassen sollte – nur so kann der Makler dem bösen Erwachen seiner Erben erfolgreich vorbeugen.