Bestandscourtage - keine einheitliche Regelung bei Maklerwechsel
Dass es beim Wechsel des Kunden von einem Makler zum anderen noch immer Grauzonen gibt, zeigt ein aktueller Streit zwischen einem Versicherungsmakler und der Axa. Der Versicherer kürzte die Bestandscourtage um die Hälfte, angeblich um einen Ausgleich zwischen neuen und altem Vermittler zu machen. Auf welcher rechtlichen Grundlage sie dies tat, ist fraglich.
Wie ist bei Bestandswechsel mit Versicherungscourtagen zu verfahren? Diese Frage steht bei einem aktuellen Streit im Mittelpunkt, von dem das Fachportal portfolio International derzeit berichtet.
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Auf der einen Seite steht Harald Thummet, Versicherungsmakler aus Franken. Dieser wunderte sich, dass ihm die Axa Versicherung für eine jährlich kündbare Wohngebäude-Police eine zu niedrige Bestandscourtage zahlte. Der Kunde war zu einem anderen Vermittler gewechselt, doch dieser hatte das Mandat zur Kundenbetreuung zu spät eingereicht und die Drei-Monats-Frist verpasst. Thummet hätte deshalb auch für das Folgejahr Anspruch auf 100 Prozent Bestandscourtage gehabt.
Axa beruft sich auf „möglichst faire Lösung“ bei Bestandsübertragungen
Aber die Axa überwies dem Makler ab dem neuen Jahr nur noch 50 Prozent der Bestandscourtage. Und begründete dies auf Nachfrage von portfolio International damit, dass „die hälftige Teilung“ gemacht werde, „um für alle Beteiligten eine möglichst faire Lösung bei der Übertragung von Kundenbindungen zu gewährleisten.“ Dazu verwies die Axa auf die Courtagezusage sowie die sogenannten Usancen des GDV aus dem Jahr 1988. Man habe sich 2007 explizit entschieden, die „50/50-Regelung“ anzuwenden, um den neuen Vermittler nicht zu benachteiligen.
Ist die Argumentation der Axa auch nachvollziehbar, so hat sie doch einen Haken. Denn in den Usancen des GDV steht ebenfalls, dass der alte Betreuer einen Anspruch auf die 100prozentige Courtage hätte. Usancen sind Handelsbräuche, die sich über jahrelange Praxis im Maklervertrieb etabliert haben und schließlich Ende der 80er vom GDV in eine Art inoffizielles Regelwerk gegossen wurden. Sie haben Empfehlungscharakter: eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht.
Makler hätte auch laut Usancen in diesem Fall Anspruch auf volle Vergütung
In den Usancen ist festgelegt, dass bei einjährigen Verträgen der ursprüngliche Vermittler die gesamte Vergütung bis zum Ablauf des Vertrages zusteht. Da der neue Makler aber zu spät gekündigt hat, hätte auch Harald Thummet noch Anspruch auf eine 100prozentige Bestandsvergütung – eben, weil der neue Vermittler die dreimonatige Kündigungsfrist verpasste. Eine Teilung der Courtage sieht das inoffizielle Regelwerk des GDV explizit nicht vor.
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Und auch in der Courtagezusage der Axa steht nichts von einer „50/50“-Regelung. Dort wird ebenfalls auf die Usancen des GDV verwiesen. Es bleiben also offene Fragen. Thummet sagte dem Fachportal, es gehe ihm nicht um rund 56 Euro, die ihm durch die Axa entgingen. Sondern er strebe eine einheitliche Branchenregelung an.