Derzeit ist in der Versicherungsbranche wieder eine sehr aktive Zeit. Nicht nur das sogenannte Jahresendgeschäft wird eingeläutet. Zahlreiche Weiterbildungsveranstaltungen, Maklermessen und Roadshows ziehen erfreulich viele Teilnehmer an. Eines der Themen, was zunehmend mehr Aufmerksamkeit findet, ist die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Noch fällt es den Maklern schwer, die Vorteile der neuen Richtlinie zu erkennen, aber steter Tropfen höhlt den Stein…

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Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Definitiv: Die IDD wird zum 23. Februar 2018 starten

Seit mehr als einem halben Jahr ist die neue europaweit zur Umsetzung anstehende Versicherungsvertriebsrichtlinie mit dem englischen Kürzel IDD in Kraft. Noch sind rund 18 Monate Zeit, diese Regelungen in nationales Recht umzuwandeln. Und es mehren sich die Anzeichen, dass der bisher oft übliche Weg, dass die deutsche Regierung EU-Regelungen noch aufweicht, diesmal kein gangbarer Weg sein wird.

Für Misstrauen, dass wir es mit der IDD wieder mit einem Versuch zu tun haben, den Krümmungsgrad der grünen Gurken europaweit zu regeln, scheint es diesmal keinen Anlass zu geben. Denn die Beweggründe für die IDD sind durchaus kundenfreundlich. Im Kern geht es um gleiche Regeln für alle Vertriebswege. Und alle meint diesmal wirklich alle.

Die Richtlinie zielt auf eine europäische Mindestharmonisierung (!) ab. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten durchaus auch strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes einzuführen könnten. Ein Unterschreiten der Mindeststandards ist aber nicht vorgesehen.

Verquickung der Interessen bestimmter Vertriebswege mit der deutschen Politik gegeben. Den Lobbyisten sei Dank! Dem könnte nun die IDD einen Riegel vorschieben. Gleiche Regelungen für alle Vermittler. Zu schön, um wahr zu sein?

Alle werden „Versicherungsvertreiber“

Die IDD hat für Makler, Vermittler von Ausschließlichkeitsorganisationen, Onlineplattformen, Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und Mitarbeiter von „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros , Autovermietungsfirmen und Direkt-Versicherern etc. einen neuen Begriff eingeführt. Alle sind für die IDD „Versicherungsvertreiber“.

Hintergrund sind die Lehren aus Entscheidungen aus dem Jahr 2002, die nicht präzise genug gefasst worden waren. Der europäische Gesetzgeber will, dass die Konsumenten trotz aller Unterschiede zwischen den Vertriebswegen ein gleiches Schutzniveau sichern möchte. Gleiche Bedingungen für den gesamten Vermittlermarkt sollen zu einem Wettbewerbskriterium werden.

Besonders interessant dürfte sein, dass jetzt explizit auch die Versicherungs- unternehmen selbst in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden wie beispielsweise Versicherungsmakler. So gehört zukünftig generell zu den Informationspflichten:

  • „Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, das Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“ (Kapital V, Absatz 17 (1))

Hier dürfte sich dann schon die Spreu vom Weizen trennen. Aber dem nicht genug. Denn die IDD verlangt auch, dass die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden erfasst und objektive Informationen zum Produkt und dessen Auswahl dargestellt werden müssen. Artikel 20 (Absatz 1 und 2) formuliert dazu außerdem:

  • „Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen. Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richtet der Versicherungs-vertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.“

Diese Formulierung stärkt die unabhängige Beratung der Kunden und dürfte bei manchem Finanzvertrieb –soweit man die Konsequenzen schon erfasst hat – das Geschäftsmodell tüchtig durchrütteln.

Courtage, Honorar und Tür zum Provisionsverbot

Wesentlicher Bestandteil der IDD sind Regelung zu den Vergütungsformen für die Versicherungsvertreiber. Grundsätzlicher Maßstab soll sein, dass die Vergütung der Vertreiber und der eigenen Mitarbeiter nicht in einer Weise erfolgt, dass die Pflicht bestmöglichst im Interesse der Kunden zu handeln konterkariert wird.

Im Artikel 19 werden die Formen der möglichen Vergütung formuliert und auch die Pflicht, vor Abschluss des Vertrages über die jeweilige Art zu informieren. Explizit werden Provisionen, Gebühren und auch Kombinationen von Vergütungen ausgewiesen.

Für Versicherungsanlageprodukte scheinen sich aber die Türen für die Vermittlung gegen Provision zu schließen. Im Artikel 29 wird den Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, das Anbieten und Annehmen von Gebühren und Provisionen zu verbieten oder diese einzuschränken.

Fazit

Für alle Versicherungsvertreiber vom Versicherer bis zum Vermittler werden die Anforderungen an Transparenz und Qualität der Beratung steigen. Nutzen Sie die aktuellen Impulse aus Weiterbildungsmaßnahmen wie der #Vermittlerfortbildung2016, um Impulse für Ihre Strategie aufzugreifen.

Besonders im Bereich der Versicherungsanlageprodukte ist zu erkennen, dass eine Annäherung an die Beratungs- und Vermittlungsqualität der Anlageberater und Finanzanlagevermittler zu erkennen ist. Deshalb ist Maklern, die Versicherungen mit Anlagecharakter vermitteln, die Qualifizierung für die Registrierung als Makler mit §34f der GewO zu empfehlen.

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Grundsätzlich müssen sich alle Versicherungsvertreiber auf mehr Professionalität in der Arbeitsweise, der Qualifikation und der Gestaltung der eigenen Beratungs- und Informationsprozesse einstellen. Und diese gehen von der Beratung, Produktauswahl, der Dokumentation und der Betreuung nach Vertragsabschluss.
In dem Sinne – heben Sie den Kopf aus dem Sand und stellen Sie sich auf die IDD ab 2018 ein.