Nach Angaben der Rentenversicherung sind unberechtigte Zahlungen nicht immer zu vermeiden. Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt zwar nach dem Sterbemonat des Ruheständlers. Zeitnah wird auch die DRV über das Ableben einer Person informiert, etwa durch Meldebehörden und Angehörige.

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Aber wenn die Behörde weniger als drei Tage vor dem Zahltermin vom Tod des Rentners erfährt, kann sie die unberechtigte Zahlung nicht mehr rechtzeitig stoppen. Das Geld holt sich die Rentenversicherung in jedem Fall zurück, berichtet ein DRV-Sprecher.

Geld wird zurückgefordert - Auch Unbeteiligte können zur Kasse gebeten werden

In der Regel ist die Bank des Verstorbenen dafür zuständig, das Geld zurückzuüberweisen. Reicht das Guthaben nicht, wird der Empfänger des Geldes zur Kasse gebeten, also in der Regel ein Erbe, bzw. derjenige, der das Geld ausgegeben hat.

Bitter: sogar unbeteiligte Dritte können zur Rückzahlung der Rente gezwungen werden, etwa der Vermieter oder Energieversorger, wenn das Guthaben des Verstorbenen nicht mehr ausreicht. Es ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, an wen zuerst die Forderung gestellt werden kann.

In solchen Fällen entscheidet die Rentenversicherung „im Interesse der Versichertengemeinschaft im Einzelfall nach Zweckmäßigkeit“, an wen sie die Rückzahlungsforderung richtet, heißt es in dem Artikel. Das kann der Empfänger des Geldes sein. Aber auch die Erben oder eine Person, der eine Zahlung vom Konto des Verstorbenen ausgezahlt hat.

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Griechenland zahlte für Phantom-Rentner

Vor zwei Jahren sorgte europaweit für Aufsehen, dass in Griechenland tausende Renten illegal ausgezahlt wurden, obwohl die Bezugsberechtigten bereits verstorben waren. Das hat den griechischen Staat nach Schätzungen des Finanzministeriums in 15 Jahren fast fünf Milliarden Euro gekostet. Oft fälschten Hinterbliebene die Todesurkunde des Verstorbenen, so dass die Rentenkasse nicht über das Ableben der betroffenen Personen informiert wurde. Nach strengen Kontrollen, die sich über zwei Jahre hinzogen, wurden die Zahlungen jedoch eingestellt.