Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2017 erneut erhöht. Damit werden sich Gutverdiener auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

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Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt 2017 um 112,50 Euro im Monat

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll dann von derzeit 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro im Monat angehoben werden. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich und werden damit 52.200 Euro im Jahr betragen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2017 auf 6.350 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 76.200 Euro. In Ostdeutschland gilt 2017 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.700 Euro (5.400 Euro für 2016) beziehungsweise jährlich 68.400 Euro.

Aufwärts geht es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 56.250 Euro auf 57.600 Euro im Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenkasse wechseln wollen, müssen künftig monatlich mindestens 4.800 Euro verdienen.

Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen von monatlich 2.905 Euro auf 2.975 Euro wächst, wird der Wert im Osten der Republik um 140 Euro auf dann 2.660 Euro angehoben.