BaFin geht gegen unzulässige Klausel in Garantie- und Reparaturkostenversicherungen vor
Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin will Bedingungen von Kfz-Garantie- und Reparaturkostenversicherungen unter die Lupe nehmen. Geprüft werden soll, ob die Verträge noch immer eine Klausel beinhalten, die laut Bundesgerichtshof eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher bedeutet. Demnach darf die Auszahlung von Garantieleistungen nicht von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig sein.
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, erhält häufig auch eine Garantie- oder Reparaturkosten- Versicherung für bestimmte Bauteile mit dazu. Diese Verträge haben nun die Aufmerksamkeit der BaFin auf sich gezogen. Die Finanzaufsicht will prüfen, ob die Verträge noch eine Klausel zum Nachteil des Kunden beinhalten, wonach die Versicherungsleistung erst nach Vorlage der Reparaturrechnung ausgezahlt wird. Diese Klausel ist „wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam“, so hatte der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden (VIII ZR 354/08).
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Klausel bedeutet unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers
Im damaligen Rechtsstreit vor dem BGH wurde der Fall eines Mercedes-Halters verhandelt, dessen Gebrauchtwagen im versicherten Zeitraum einen Motorschaden erlitt. Die Werkstatt berechnete einen Kostenvoranschlag von ca. 1.400 Euro, die der Halter von seiner Garantieversicherung ausgezahlt haben wollte.
Doch die Versicherung, deren Leistung auf eine Höchstzahlung von 1.000 Euro begrenzt war, wollte nicht in Vorleistung gehen. Eine Klausel im Vertrag legte fest, dass die Leistung erst gezahlt werden müsse, wenn der Versicherungsnehmer die Reparaturrechnung vorlegt: also, nachdem das Auto repariert wurde.
Diese Klausel sei aber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie einen wesentlichen Grundgedanken von § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verletze. Nach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht auf die Instandsetzung (des Autos) an. Vielmehr ist der Versicherer zu einer Zahlung verpflichtet, sobald der Versicherungsfall festgestellt und der Umfang der Leistungen geprüft werden konnte.
Also muss der Versicherer zahlen, sobald er prüfen konnte, dass der versicherte Gebrauchtwagen tatsächlich defekt sind. Die Interessen des Versicherers können nach Ansicht des BGH durch die Vorlage eines Kostenvoranschlags der Werkstatt sowie durch Besichtigungs- und Prüfungsrechte ausreichend gewahrt bleiben, so betonten die Richter.
Versicherungsnehmer soll nicht zu unsinnigen Reparaturen verleitet werden
Die obligatorische Vorlage einer Reparaturrechnung benachteilige den Kunden auch deshalb, weil der Verbraucher dadurch gezwungen werde, in Vorleistung zu gehen und unnütze Reparaturen zu finanzieren, führt die BaFin aus. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich eine Reparatur des Autos nicht mehr lohnt, weil die Kosten den Anschaffungspreis übersteigen – aber der Versicherungsnehmer das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen muss, denn ohne Rechnung erhält er ja keine Versicherungsleistung ausgezahlt.
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Darüber hinaus werde den Garantienehmern das Risiko aufgezwungen, dass der Versicherer seine Einstandspflicht nach einer durchgeführten Reparatur verneine. Weil aber die BaFin festgestellt hat, dass noch immer Verträge diese Klauseln beinhalten, will sie nun dagegen vorgehen.