Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14) entschied, daß Versicherungsmakler keine Versicherungsschäden im Auftrage von Versicherern (VR) regulieren dürfen. Daneben gibt es Versicherungsmakler, die eine Schadenshilfe für Maklerkollegen und deren Versicherungskunden, oder eigene und beliebige Versicherungsnehmer (VN) anbieten – neuerdings auch als „Schadenhelfer“-FinTech-App über das Internet.

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Schadenhilfe häufig Rechtsdienstleistung

Dr. Johannes Fiala, RA (München), RB, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann © Dr. Johannes Fiala Jeder Versicherungsmakler darf seinen Kunden im Schadensfall begleiten, etwa als Schreibhilfe oder Sekretärin des Versicherungsnehmers. Dies gilt jedoch nur wenn der Fall „unstreitig“ ist, sich also im Grunde keine komplexen rechtliche Fragen stellen, wie etwa der Grad eines (Mit-)Verschuldens nach einem Verkehrsunfall. Rechtlich schwierig wird es bereits, wenn der Makler bei der Regulierung des Schadens „an einem Herrenhemd im Wert von 58 €“ sich fragen müßte, ob im Reinigungsvertrag die Begrenzung des Ersatzes auf den x-fachen Reinigungspreis rechtswirksam wäre – oder eben nicht.

Keine Schadensregulierung im Auftrage des Versicherers

Ganz entgegen verbreiteter Praxis, hat der BGH der Schadensregulierung für Versicherer eine Absage erteilt, weil der Makler als Sachwalter des Versicherungsnehmers nicht im Schadensfall die Seiten wechseln darf (Interessenkollision). Grundlage hierfür ist § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Zudem fehlt es an einer Hauptleistung als Makler für den Versicherer, womit es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung handeln kann, § 5 RDG. Beide Aspekte, und zwar jeder für sich ganz allein, führen zur Nichtigkeit des Auftrages zur Schadensregulierung – als Doppelnichtigkeit auch zur Unwirksamkeit der Regulierungsvollmacht.

Keine Schadensregulierung im Auftrage von Versicherungsnehmern

Eine Schadenshilfe des Maklers im Auftrage des VN wird von Gerichten nicht als (erlaubte) Nebenleistung gesehen, denn den Maklerberuf kann man auch ohne diese Tätigkeit ausüben, weil sie für die sinnvolle Berufsausübung nicht zwingend notwendig ist. Der Verstoß gegen das RDG führt regelmäßig zur Nichtigkeit, denn es handelt sich um ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB. Nur außergerichtliche Schadensregulierung ist dem Versicherungsberater vorbehalten. Oft bedarf es indes auch gerichtlicher Hilfe, etwa zur Beweissicherung als Schutz des VN vor faktischen Veränderungen und Verlust von Beweismitteln.

Keine honorarbasierte Schadenhilfe für Maklerkollegen und deren Kunden

Albert Einstein meinte sinngemäß: „Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten“. Eine isolierte Nebenleistung, und mithin verbotene Rechtsberatung liegt auch beim Tarifwechselmakler vor (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2016, Az. 14 O 152/15). Nach gerichtlicher Auffassung sind Nachweis und Vermittlung von Versicherungsverträgen maklertypische Tätigkeiten – nicht jedoch Tarifwechselberatung und Schadensregulierung, sofern der Fall streitige rechtliche Fragen berührt. Bei der FinTech-App-Schadenshilfe fehlt also bereits die nichtrechtliche Hauptleistung, damit es überhaupt eine vielleicht nach dem RDG zulässige Nebenleistung geben kann – ein Mangel, der auch Makler betrifft, aber eben nicht nur diese.

Gleichwohl hat der eigene Makler im Schadensfall den VN sachkundig zu beraten und für sachgerechte Schadensanzeigen zu sorgen (BGH, Urteil vom 14.01.2016). Der Makler kann verpflichtet sein, die Interessen des VN bei der Schadensregulierung wahrzunehmen. Ein Zusatzhonorar, etwa als Pauschale und/oder Erfolgsbeteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer ist damit kaum vereinbar, denn der VN hat für die Maklerleistung bereits eine Prämie an den VR bezahlt – einschließlich einer vom VR mit einkalkulierten Maklercourtage.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Die FinTech-App zur Schadenshilfe für Maklerkollegen und deren Kunden erinnert an das Wort zum Tage: „Du hast keine Chance, also nutze sie!“. So wie auch Versicherungsberater meist wettbewerbswidrig handeln würden, wenn Sie allein auf Erfolgsbeteiligung setzen. Ein Blick in die Vermögenschadenhaftpflicht-Police (VSH) könnte genügen zu erkennen, dass die Schadenshilfe als isolierte Rechtsdienstleistung gar nicht erst von der VSH-Deckung umfaßt ist.

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In manchen liberaleren Ländern der EU gibt es für außergerichtliche Steuer- und/oder Rechtsdienstleistungen keine Regelung analog dem RDG – der Fachmann nennt dies dann Inländerdiskriminierung. Vielleicht sollten FinTech-Schadenshelfer nur vom Ausland aus operieren?