Bei der Altersstruktur der Versicherungsvermittler in Deutschland ist es kein Einzelfall mehr, dass Vermittler auch durch Krankheiten oder Unfälle versterben. Diese Situation ist für die Angehörigen und Mitarbeiter der Mega-Gau. Ganz besonders gilt dies für den Fall, wenn die Gesellschaftsform oder andere Nachfolgeregelungen nicht rechtzeitig vereinbart wurden. Was passiert in so einem Fall?

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Schlag auf Schlag wird das Lebenswerk zerstört

Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Als oftmals in solchen Fällen zu Rate gezogener Unternehmensberater möchte ich Ihnen schildern, was einem plötzlichen Versterben eines Maklers ohne GmbH oder andere juristische Gesellschaftsform passiert.

Häufig lösen die Erben eine Lawine aus, die das aufgebaute Lebenswerk bildlich zerbröseln lässt. Die Erben wollen das Vermögen aufteilen. Und der mehr oder weniger gut verdienende Makler mit seiner „Firma“ weckt Begehrlichkeiten.

Da man die Kosten der Firma nicht weiter tragen will, meldet man mit Sterbeurkunde das Gewerbe ab. Oft in Unkenntnis, dass im Todesfall die personenbezogene Gewerbeerlaubnis sowieso erlischt. Die Löschung der Gewerbeerlaubnis führt zu einer Austragung aus dem Vermittlerregister.

Versicherer und andere Produktpartner des Maklers prüfen regelmäßig die Daten im Vermittlerregister und registrieren dann – auch ohne Mitteilung der Erben – den Sterbefall. Die Mehrzahl der Courtagevereinbarungen beinhaltet die Regelung, dass mit Erlöschen der Gewerbeerlaubnis auch die Courtagevereinbarung erlischt. Damit werden die Courtagezahlungen eingestellt. Der Bestand geht an die Versicherung zurück.

Folglich zerfließt das erwartete Erbe und die Mitarbeiter verlieren ihren Job. Auch möglicherweise eingesetzte Nachlassverwalter können diesen Prozess nicht aufhalten, denn Nachlassverwalter sind eher Rechtsanwälte als der Vermittlung von Versicherungen kundige Menschen.

Juristische Konsequenzen aus dem Ableben eines Maklers

Zu den bereits geschilderten juristischen Abläufen kommen weitere. Soweit vorhanden und nicht mit einer Nachfolgeregelung abgesichert, erlöschen die Verträge des Maklers mit dem Kunden. Ein potentieller Nachfolger des verstorbenen Maklers könnte dann diese Kunden nach Bundesdatenschutzgesetz nicht einmal anrufen und kontaktieren.

Maximal würde ein Anschreiben mit der Mitteilung des Todesfalles und das damit verbundene Erlöschen der Pflichten des Maklers gegenüber den Kunden akzeptiert. An dieser Stelle wird der bisher beratungsresistente Makler verstehen, dass ein pauschaler Maklervertrag aus dem Internet an dieser Stelle seine Grenzen findet. Es ist hier nochmal zu unterstreichen, dass sich immer erst im Worst Case zeigt, ob die notwendigen Regelungen zu Pflichten und Rechten für Makler und Kunde, Datenschutz, Art und Weise der Kommunikation, Einbeziehung von Dienstleistern, der Vollmachten sowie der Nachfolge zeitgemäß sind.

Dazu gehören weitere Festlegungen aus einem Notfallplan für Makler zu unternehmerischen Basics. Geschäftskonten, Beratern für Steuer und Recht, Zugang zu Maklerverwaltungs-programm, Lizenzen etc. sind dazu nur einige Stichpunkte. Bleibt die Frage, ob man auch noch anderweitige Vorsorge für den Tag X treffen kann.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte Berlin, formuliert die Ansprüche die Notfallplanung über eine Unternehmer-Vollmacht wie folgt:

"Auch für den unternehmerischen Bereich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Durch eine Unternehmer-Vollmacht ist es möglich, mit überschaubaren Kosten und Aufwand das Lebenswerk zu sichern. Man sollte dieses wichtige Thema jedoch nicht auf die „lange Bank schieben“, da es sein kann, dass hierfür Maklerverträge und Datenschutzregelungen angepasst werden müssen."

Stellvertretermodell – eine Alternative?

Grundsätzlich sieht die Gewerbeordnung die Möglichkeit vor, dass ein Gewerbe auch von einem Stellvertreter ausgeübt werden kann. Aber bereits § 45 der GewO ergänzt, dass dieser Stellvertreter den vorgeschriebenen Erfordernissen genügen muss.

Paragraf 46 der GewO regelt dann, dass überlebende Ehegatten oder Lebenspartner ein Stellvertreter werden können, wenn diese den Betrieb beispielsweise als Versicherungsmakler nach §34d selbst betreiben können. Aber eben nur dann, wenn diese die besonderen Bedingungen erfüllen. Und das heißt Sachkunde und die entsprechenden Abschlüsse und Belege.

Um es deutlich herauszustellen: In der Praxis bedeutet das, dass selbst eine im Maklerbüro langjährig mitarbeitende Ehefrau die entsprechenden Sachkunde-Nachweise haben müsste, um als Stellvertreter oder als neuer Firmeninhaber in die Verträge des Ehemannes eintreten zu können.

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Fazit: Nur eine weitsichtige Regelung im Rahmen eines Notfallplanes kann helfen, das Thema Nachfolge bestands- und erbsicher zu lösen. Selbst Stellvertretermodelle helfen nur dann weiter, wenn der Stellvertreter die Anforderungen an einen Versicherungsmakler erfüllt. Dann sind – beispielsweise in Form einer Kooperation – auch werterhaltende Modelle außerhalb einer GmbH möglich. Fachkundiger Rat zur Lösung dieser Fragen ist zu empfehlen.