Eltern erhalten ab 2017 mehr Kindergeld: der Betrag wird leicht raufgesetzt um zwei Euro im Monat. Für das erste und zweite Kind werden dann monatlich 192 Euro ausgezahlt, für das dritte Kind 198 Euro pro Monat und ab dem vierten Kind 223 Euro pro Monat. Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern wird als steuerliche Ausgleichszahlung behandelt. Das Existenzminimum von Kindern soll damit steuerlich freigestellt werden. Das Geld wird von den Familienkassen ausgezahlt.

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Die Gutverdiener unter den Eltern profitieren darüber hinaus von einem höheren Kinderfreibetrag. Der Freibetrag steigt ab Januar 2017 von derzeit 4.608 Euro auf 4.716 Euro für verheiratete Eltern bzw. eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Dieser Freibetrag greift, wenn durch ihn die Steuerentlastung höher ist als das erhaltene Kindergeld.

Um 10 Euro erhöht wird auch der sogenannte Kinderzuschlag - Eltern erhalten nun maximal 170 Euro im Monat. Der Kinderzuschlag wird an Eltern mit geringem Einkommen gezahlt, wenn sie mit ihrem Gehalt zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer im Haushalt lebenden Kinder.

Anspruch auf Kindergeld

In der Regel wird Kindergeld bis zur Volljährigkeit für alle in Deutschland geborenen Kinder ausgezahlt, mit wenigen Ausnahmen. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Sonderfällen, die einen längeren Anspruch bewirken. So erhalten zum Beispiel erwerbslose Menschen, die offiziell als arbeitssuchend gemeldet sind, noch bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld. Wer noch zur Schule geht oder in Ausbildung ist (Berufsausbildung oder Studium), kann sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs die entsprechenden Leistungen beziehen. Für behinderte Kinder entfällt die Altersgrenze komplett.

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Sowohl Kindergeld als auch Kinderzuschlag müssen bei der ortsansässigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, in der Regel unter Vorlage der Geburtsurkunde. Bei allen Anträgen ist die steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes zwingend anzugeben. Sämtliche Ansprüche von Kindern über 18 Jahren gilt es in Form von unterschiedlichen Dokumenten nachzuweisen (z.B. Lehrvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung).