„Der Gesetzgeber schießt übers Ziel hinaus, wenn er Versicherungsvermittlern mit kleinen Betrieben die gleichen Sorgfaltspflichten auferlegt, wie Großvertrieben mit Millionenumsätzen. Insoweit begrüßen wir den risikobasierten Ansatz, der bei Vorliegen eines geringen Geldwäscherisikos auch geringere Sorgfaltspflichten risikoangemessen vorsieht“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn den Exklusivvermittlern ist es in aller Regel untersagt, Bargeld von Kunden anzunehmen.“

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Die Versicherungsbranche zähle ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen, führt Heinz weiter aus, „da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen und die Art der Geschäfte auch bei höheren Prämien, die in aller Regel von einem Bankkonto erfolgen, nachvollziehbar und damit nicht geeignet sind, Geldwäsche zu betreiben“. Außerdem erfolge ein Großteil der Prämienzahlungen per Lastschrifteinzug direkt auf die Konten der Unternehmen, die ihrerseits eine Prüfung vornehmen. „Eine weitere Prüfung durch Vermittler ist daher sinnlos“, so Heinz weiter.

Ungleichbehandlung unangemessen

Der BVK hält es zudem für unangemessen, dass der Referentenentwurf zum GwG die bestehende Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern beibehalten will. Diese entstehe dadurch, dass Ausschließlichkeitsagenten, die sich selbst bei den Erlaubnisbehörden haben registrieren lassen, Verpflichtete nach dem GwG sind, während die Einfirmenvertreter, die über das Unternehmen registriert sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.

„Diese Ungleichbehandlung war schon seit der Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie nicht nachvollziehbar, denn beide Vermittlertypen haben identische handelsrechtliche Positionen gegenüber den Unternehmen, identische Vermittlerverträge sowie identische Pflichten zur Identifizierung ihrer Kunden“, sagt der BVK-Präsident.

Darüber hinaus empfiehlt der BVK aus Gründen der Einheitlichkeit in der Vermittlerbranche auch Mehrfachagenten und Versicherungsmakler aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen. Denn für jene gelte ebenfalls vorwiegend die Bargeldlosigkeit der Geschäfte. Bei den wenigen Bargeldgeschäften von Maklern kann jedoch eine Grenze von maximal 1.000 Euro pro Transaktion gelten, um nicht unter die Sorgfaltspflichten des GwG zu fallen.

Schon jetzt zahlreiche Pflichten für Vermittler und Makler

Dass Versicherungsvermittler und auch Makler an der Bekämpfung von Geldwäsche mitwirken sollen, ist nicht neu. Auch Versicherungsmakler sind laut Geldwäschegesetz (GWG) angehalten, Verdachtsfälle dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - anzuzeigen (der Versicherungsbote berichtete). Was das für Makler konkret bedeutet, hat das brandenburgische Ministerium für Wirtschaft und Energie 2015 in einer Liste zusammengestellt:

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  • Geschäftspartner vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren,
  • den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen,
  • bei Prämienzahlung in bar ab 15.000 Euro jährlich den Versicherer davon in Kenntnis zu setzen,
  • interne Sicherungsmaßnahmen nach Risikoanalyse zu ergreifen,
  • Verdachtsmeldungen bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abzugeben sowie alle ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und Unterlagen für fünf Jahre aufzubewahren.

Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.