Wurden die Renten im Osten verdreifacht?
Ministerin Nahles’ Plan für gleich hohe Renten in Ost und West kritisiert Rentenprofessor Bernd Raffelhüschen, diese bewirkten keine Gleichheit. Im Gegenteil: Mit der Deutschen Einheit habe der Staat erworbene Rentenanwartschaften ostdeutscher Arbeitnehmer bereits im Jahr 1990 verdreifacht. Wenn die Renten im Osten weiter steigen, werde „die Gerechtigkeit mit Füßen getreten“.
Wenn der Bund ab dem Jahr 2018 die Renten in Ost und West schrittweise auf ein Niveau angleichen wird (der Versicherungsbote berichtete im Dezember), erhöhe dieser Rentenschritt nicht die Gleichheit im Lande. „RP-Online“ zitiert den Finanzexperten Bernd Raffelhüschen. Der Professor habe gesagt: "Wer in den 80er Jahren im Osten für einen Durchschnittslohn gearbeitet hat, der erhielt bei der Vereinigung der Rentensysteme dafür nicht einen, sondern gleich bis zu drei Entgeltpunkte gutgeschrieben".
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Rentenniveau Ost vor der Einheit bei 40 Prozent
Vor der deutschen Einheit wären die Versicherten in Deutschlands Osten im Jahr 1990 lediglich bei einem Rentenniveau von 40 Prozent des Westniveaus gestanden. Die Regierung von Helmut Kohl mit dem damaligen Sozialministerium Norbert Blüms hätten aus sozialen Gründen mit den dreifach angerechneten Anwartschaften aus DDR-Zeiten die Renten im Osten bereits künstlich erhöht.
Deswegen könne mit den jetzt von der Großen Koalition in Berlin beschlossenen gleichen Rente für alle nicht von einer Gleichheit gesprochen werden. „Im Gegenteil: Die Gerechtigkeit wird mit Füßen getreten", habe Raffelhüschen gesagt, schreibt „RP-Online“. Außerdem habe der Professor darauf hingewiesen, dass die Renten im Osten heute schon über dem West-Durchschnitt liegen, im Mittel bei rund 780 Euro im Westen und gut 970 Euro im Osten.
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Die Rente Ost soll ab dem Jahr 2018 in sieben gleichen Schritten auf das Westniveau angehoben werden. Damit würde nach im Dezember im Bundeskabinett gefassten Beschluss ab 2025, also 35 Jahre nach der Deutschen Einheit, gleiches Rentenrecht für alle Versicherten im Osten und im Westen der Republik gelten. Die Kosten der angeglichenen Renten sollen die Beitragszahler und der Steuerzahler je zur Hälfte tragen.