BGH - Reiseversicherungen dürfen bei Buchung eines Fluges nicht aufgedrängt werden
Internet-Reisevermittler dürfen ihre Onlinekunden nicht durch irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss einer Reiseversicherung drängen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestanden und dem Reiseanbieter Opodo seine bisherige Praxis untersagt. Opodo habe mit unzulässigen Tricks die freie Entscheidung des Kunden für den Abschluss einer Versicherung erschwert, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die eine Reise im Internet buchen. Demnach dürfen grafische und gestalterische Tricks nicht dazu führen, dass bei einer Online-Buchung versteckte Kosten anfallen, etwa für eine Reiseversicherung. Geklagt hatte im konkreten Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Reisevermittler Opodo mit Sitz in London.
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Irreführende Menüführung bei Reisebuchung
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hat Opodo seine Kunden mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Und das geschah so: Wer eine Online-Reise über das Portal buchen wollte, musste zunächst ein Fenster wegklicken, in dem es hieß: „Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst“.
Aber selbst wenn sich der Kunde explizit gegen den Abschluss einer Reiseversicherung entschieden hatte, konnte er mit der Online-Buchung seines Fluges nicht einfach fortfahren. Denn nun ploppte ein weiteres Fenster auf. Darin hieß es: „Sie haben sich entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen“. Ein großes orangefarbenes Feld mit der Aufschrift „WEITER“ erschien unten rechts, und zwar genau dort, wo man üblicherweise störende Fenster wegklickt. Wer aber dieses Feld betätigte, hatte die Versicherung zusätzlich mit eingekauft.
Dass man auch ohne Abschluss einer Reiseversicherung die Buchung fortsetzen konnte, war für Verbraucher hingegen leicht zu übersehen. Der Button „Weiter ohne Versicherung!“ war nicht nur auf der linken Seite des Fensters platziert: dort, wo man eher keinen Button vermutet. Das Feld war auch deutlich kleiner und farblich nicht hervorgehoben. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Fall von Verbrauchertäuschung. Die Gestaltung der Seite verleite den Kunden dazu, die Versicherung „aus Versehen“ abzuschließen, obwohl er sich zuvor bereits ausdrücklich dagegen entschieden habe.
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BGH bestätigt Urteil der Vorinstanzen
Dass eine solche Menüführung irreführend ist, betonte nun auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen, die Opodo bereits die rote Karte gezeigt hatten. Die Gestaltung des Buchungsvorgangs entspräche nicht den Voraussetzungen einer "klaren, transparenten sowie eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten" und sei "ein Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung", heißt es in der Urteilsbegründung (Urteil vom 29. September 2016, I ZR 160/15).