Generationenberater im rechtlichen Graubereich
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt Risiken für Finanzdienstleister und Generationenberater bei der Vorsorgeberatung. Wer unerlaubt einen Rechtsrat gibt, der hat keinen Anspruch auf Vergütung, weil der Vertag dann als nichtig gilt, sagt der BGH. Bereits die Datenaufnahme bei einem Kunden zum Zwecke der Weitergabe an einen Rechtsanwalt seien Risiken für den Generationenberater. Letzterem drohe ferner, dass er Honorare an seine beratenen Kunden erstatten muss.
Der BGH hat am 11. Januar geurteilt, dass Verträge, deren Inhalte gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, nichtig sind. Dadurch wird das gesamte Geschäft unwirksam und damit sind auch geleistete Zahlungen des Kunden an seinen - nennen wir ihn nicht befugten Berater - nicht mehr gerechtfertigt. Der Kunde kann sein Geld zurückverlangen, urteilte das höchste deutsche Gericht (BGH, 11.01.2017, Az.: IV ZR 340/13).
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In einer Pressemitteilung der Stiftung Vorsorgedatenbank erklärt deren Vorstand, Rechtsanwalt Thorsten Detto, zu den umstrittenen Fällen weitere Fristen. Ab Ende 2016 beginne eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer Verbraucher alle innerhalb der letzten zehn Jahre geleisteten Zahlungen zurückverlangen können, schreibt Anwalt Detto.
Bereits die Datenaufnahme kann problematisch sein
Bereits vor gut sechs Jahren habe das Oberlandesgericht Karlsruhe geurteilt, dass zur Rechtsberatung nur Anwälte oder Notare zugelassen sind (Az.: 4 U 109/10), schreibt Detto und warnt in diesem Zusammenhang, dass bereits die Datenaufnahme durch den nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Dienstleister, etwa den so genannten Generationenberater für Vorsorgevollmachten oder ähnliches, die Grenze zur Rechtsdienstleistung überschreite. Dies gelte auch, wenn ein Verbraucher in der betreffenden Angelegenheit zusätzlich einen Anwalt beauftragt.
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Anwalt Detto von der Stiftung Vorsorgedatenbank schreibt: „Alle Geschäftsmodelle, die darauf beruhen, dass Finanz- oder Generationenberater Kunden für Produkte der rechtlichen Vorsorge gewinnen, die für die spätere Erstellung von Vorsorgedokumenten erforderlichen Informationen sammeln, diese an kommerzielle Dienstleister weitergeben, damit diese die Dokumente erstellen oder erstellen lassen, verstoßen nach der oben zitierten Rechtsprechung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, ob dabei ein Anwalt zum Einsatz kommt oder nicht.“