Erhöhung und Dynamisierung der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Höchstgrenze für die Förderung von Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht wird. Bisher betrug sie vier Prozent zuzüglich 1.800 Euro. Allerdings bleibt es dabei, dass nur ein Beitrag bis zu vier Prozent der BBG auch sozialversicherungsfrei ist. Der darüber hinausgehende Beitrag bliebe somit weiterhin sozialversicherungspflichtig. Sofern vor 2018 Beiträge nach dem früheren § 40b EStG pauschalversteuert wurden, bleibt diese Möglichkeit lebenslang aufrechterhalten. Diese Beiträge werden auf den Förderhöchstbetrag von acht Prozent der BBG angerechnet. Die Unterscheidung Alt- und Neuzusage wird vereinfacht; wer jemals einen Beitrag pauschal versteuert, darf das auch weiterhin tun.
- Betriebsrentenstärkungsgesetz zwischen Licht und Schatten
- Erhöhung und Dynamisierung der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG
- Die reine Beitragszusage - ohne Subsidiärhaftung
- Klarheit bei Optionsmodellen
- Direktzusage wird weiter diskriminiert
Die Erhöhung der Beträge und die Vereinfachung bei pauschal versteuerten Beiträgen sind zu begrüßen. Sie fördern zwar nicht in erster Linie Geringverdiener, erleichtern aber deutlich die Durchführung der bAV, insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitgeber bisher keinen Raum mehr für arbeitgeberfinanzierte Zusagen in den drei betroffenen Durchführungswegen hatten, weil die Beträge unter Umständen schon durch Entgeltumwandlung ausgeschöpft wurden.
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Dass die Sozialabgabenfreiheit auf vier Prozent der BBG begrenzt ist, ist abzulehnen. Hier wird weiterhin eine Doppelverbeitragung in Kauf genommen, die nicht zu rechtfertigen ist.
Vervielfältigungsregeln
Soll bei Ausscheiden eine Abfindung in die bAV eingebracht werden, so kann für jedes Dienstjahr (maximal für 10) ein Betrag von vier Prozent der BBG lohnsteuerfrei gezahlt werden. Die bisherige Regelung sieht deutlich geringere Beträge vor. Für Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Erziehungszeiten) sind sogar acht Prozent für jedes Dienstjahr (wiederum maximal 10) möglich. Diese Beträge sind allerdings sozialabgabenpflichtig.
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Die neuen Vervielfältigungsregeln sind ausdrücklich zu begrüßen. Gerade bei Unterbrechungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum Beispiel in der Elternzeit können entstandene Beitrags- und damit Versorgungslücken einfach und steuerbegünstigt gefüllt werden. Abfindungen beim Ausscheiden aus dem Unternehmen sind eine Möglichkeit, Versäumnisse beim Aufbau einer bAV während der vorherigen Dienstzeit auszugleichen.
- Betriebsrentenstärkungsgesetz zwischen Licht und Schatten
- Erhöhung und Dynamisierung der steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG
- Die reine Beitragszusage - ohne Subsidiärhaftung
- Klarheit bei Optionsmodellen
- Direktzusage wird weiter diskriminiert
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