Was nicht geregelt wurde

Die Regelungen zum handelsrechtlichen Rechnungszins für die Bewertung der Pensionsrückstellungen wurden vor einem Jahr angepasst, indem der bisherige 7- durch einen 10-Jahres-Durchschnittszins ersetzt wurde. Das hat zwar das Jahr 2016 deutlich entlastet. Diese Entlastung wird die Unternehmen aber 2017 wieder einholen. Hier besteht nach wie vor Handlungsbedarf.

Anzeige

Auch der Rechnungszins von sechs Prozent für die steuerliche Bewertung von Direktzusagen ist nicht mehr zeitgemäß. Im Hinblick auf den deutlich niedrigeren Rechnungszins nach HGB heißt das im Ergebnis, dass Gewinne besteuert werden, die handelsrechtlich gar nicht existieren. Unabhängig von dem derzeitigen Gesetzentwurf wird uns dieses Thema in nächster Zeit noch begleiten. Mittlerweile gibt es mehrere Experten, die das Auseinanderlaufen des steuerlichen und handelsrechtlichen Rechnungszinssatzes für zu groß und damit die zulässigen Pauschalierungsmöglichkeiten des Gesetzgebers für überschritten halten. Daraus leiten sie ihre Einschätzung ab, dass die Regelung den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Ein weiterer Aspekt ist die Erleichterung der Änderung von Versorgungszusagen. In vielen Unternehmen wird nicht allein das Haftungsrisiko, sondern vor allen Dingen die schwere Änderbarkeit von Versorgungszusagen als ein unkalkulierbares Risiko wahrgenommen.

Zudem wäre die Durchsetzung einer Vererbbarkeit im Rahmen von Entgeltumwandlung geeignet gewesen, die Verbreitung der bAV zu steigern. Ohne diese Vererbbarkeit werden Arbeitnehmer ohne Hinterbliebene im engeren Sinne, gerade weil die Leistungen im Sozialpartnermodell nur als Renten ausgezahlt werden können, auch weiterhin von der Umwandlung ihres Entgelts Abstand nehmen und in private Anlagemöglichkeiten investieren. Eine Ausweitung der möglichen Hinterbliebenen etwa auf erwachsene Kinder hätte hier schon deutlich Abhilfe geschaffen.

Anzeige

Die Doppelverbeitragung von bAV wird nur für Riester angegangen, andere Konstellationen werden im Hinblick auf Beitragsausfälle gar nicht erst in Erwägung gezogen. Es bleibt also noch genug zu tun!

vorherige Seite
Seite 1/2/3/4/5/

Berechnen Sie Ihre zukünftigen Altersvorsorgeansprüche mit unserem praktischen Riester-Renten-Rechner.