Die deutsche Finanzaufsicht BaFin beschäftigt sich in ihrem aktuellen Journal 03/2017 mit Neuregelungen beim Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler. Und prognostiziert, dass es sehr bald neu festgeschrieben wird, nachdem ein Verstoß zuletzt aufgrund mehrerer Urteile nicht mehr verfolgt wurde. Schon im Sommer 2017 könnte das Provisionsabgabeverbot für den Versicherungsvertrieb in Kraft treten, so der Ausblick der Finanzaufsichts-Behörde.

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Provisionsabgabeverbot ist „Marktverhaltensregel“

Das Provisionsabgabeverbot untersagt es sowohl Versicherern als auch Vermittlern bereits seit 1934, Provisionen an Kunden weiterzugeben. Eine entsprechende Regelung ist in keinem anderen europäischen Staat in Kraft. Nach einer früheren Einschätzung des Bundeskartellamtes verstößt die Regelung gar gegen EU-Recht, weil sie einen freien Wettbewerb behindert.

Entsprechend hatten Experten mit einem Wegfall des Gebotes gerechnet – auch, weil Gerichtsentscheidungen das Verbot vermeintlich gekippt hatten. So konnte das Insurtech Moneymeets vor dem Oberlandesgericht Köln gegen den IGVM durchsetzen, dass es Provisionen anteilig an den Kunden weitergeben darf (der Versicherungsbote berichtete).

Auch Verbraucherschützer fordern seit Jahren die Aufhebung des Verbotes. Sie monieren, der Versicherungsvermittler dürfe wegen des Verbots keine Rabatte gewähren. Das behindere den freien Wettbewerb, fördere die Vermittlung gegen Provision und behindere die Honorarberatung, so hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) positioniert.

Die Überraschung kam mit dem Gesetzentwurf für ein Versicherungsvertriebsgesetz, mit dem die EU-Vertriebsrichtlinie IDD in deutsches Gesetz gegossen werden soll. Dort nämlich taucht das Provisionsabgabeverbot in Paragraf 48 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wieder auf. Allerdings wird das Verbot nun neu bewertet: der Gesetzgeber betont, dass es sich um eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt. Mit diesen Regeln sollen Konkurrenten auf dem Markt vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

Der Regierungsentwurf zum IDD-Gesetz enthält nun erstmals die deutliche Klarstellung, dass das Provisionsabgabeverbot eine Marktverhaltensregel sei, schreibt die BaFin. Dieser Hinweis findet sich in der Begründung zum Regierungsentwurf. Und das hat Konsequenzen. In den Jahren zuvor sei bisher unklar gewesen, ob ein Vermittler einen anderen abmahnen oder verklagen könne, wenn es um die Einhaltung des Provisionsabgabeverbotes ging. Mit dieser Klarstellung lautet die Antwort nun: Ja, Vermittler dürfen gegen Konkurrenten klagen.

Bei Verstößen gegen die Marktverhaltensregel sollen fortan die Industrie- und Handelskammern sowie die Gewerbeämter der Bundesländer eingreifen. Sie sind für die Ächtung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 der Gewerbeordnung (GewO) zuständig, erklärt die BaFin.

BaFin mahnt Versicherer zur baldigen Beschäftigung

In Kraft treten könnte der neue § 48b VAG bereits einen Tag nach der Verkündung des neuen Gesetzes, also noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017. Und hier drängt die Finanzaufsicht die Versicherer zur Eile: sie sollen sich möglichst zeitnah mit den Auswirkungen des Provisionsabgabeverbotes beschäftigen, denn eine Übergangsfrist sei nicht vorgesehen.

Wie diese Auswirkungen aussehen könnten, auch dazu stellt die Finanzaufsichtsbehörde Überlegungen an. Eine mögliche Konsequenz resultiere demnach aus der Neubewertung als „Marktverhaltensregel“. Weil diese Regeln Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb schützen sollen, sei zu erwarten, dass zukünftig vermehrt Vermittler gegen Vermittler klagen, schlussfolgert die BaFin.

Im Magazintext heißt es hierzu: „Unabhängig von den Sanktionsmöglichkeiten der BaFin und der IHKs wird es künftig vermutlich vermehrt wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen geben, in denen es um Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot geht. Entsprechende zivilrechtliche Urteile sollten dann dafür sorgen, dass sich das Verbot schnell durchsetzt und entsprechend beachtet wird.“

Nicht alle Arten der Provisionsabgabe sind verboten

Ausdrücklich weist die BaFin darauf hin, dass das Provisionabgabeverbot auch Ausnahmen vorsieht. Erlaubt sind „lediglich Zuwendungen, die als geringwertig gelten, nämlich bis zu 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr“, heißt es. Auch gebe es die Möglichkeit, beispielsweise Vermittlerprovisionen zu verwenden, „um dauerhaft die Leistung zu erhöhen oder die Prämien des vermittelten Vertrags zu reduzieren“.

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Noch kann das Provisionsabgabeverbot aber gekippt werden. Denn auch der Bundesrat muss dem neuen IDD-Gesetz zustimmen - und hat speziell gegen das Verbot der Provisionsweitergabe Bedenken angemeldet (der Versicherungsbote berichtete).