Kürzlich hatte der Bundesrat den Entwurf des Bundes zum IDD-Gesetz kommentiert und wollte eine Alternative zum neu manifestierten Provisionsabgabeverbot für Versicherer und der Vertriebe geprüft wissen. Der Tenor des aktuellen Textes charakterisiert das Provisionsabgabeverbot als Verbraucherschutz, weswegen es Teil des in Arbeit befindlichen Gesetzes bleiben soll. Der Kunde solle sich vor dem Kauf einer Police nicht vornehmlich auf den Preis (der bei Provisionsabgabe rabattiert wäre) des Produktes konzentrieren, sondern auf die Qualität.

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Verstöße gegen das Abgabeverbot zuletzt nicht mehr geahndet

Es ist schon verwirrend. Nicht die Absage des Bundes an die Länderkammer zu einer Streichung des Provisionsabgabeverbotes, sondern die Brücke der Bedeutung dieses Verbotes von den Dreißigerjahren des vergangenen Jahrhunderts bis in die Zukunft. Was Viele nicht verstehen: Trotz aller aktuellen Diskussionen ist das Provisionsabgabeverbot gültig, ununterbrochen. Es wurde nur von Aufsichtsbehörden nicht geahndet. Wettbewerbsklagen blieben möglich.

Verwirrend klang das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, als im vergangenen Jahr der Maklerverband IGVM das Insurtech Moneymeets verklagte (der Versicherungsbote berichtete), die die Hälfte ihrer Sachprovisionen, pardon Courtagen, an die Kunden auskehren wollten. Moneymeents bekam Recht und darf seine Courtagen weiter mit den Kunden teilen, also abgeben. Das ist der aktuelle Stand. Viele Beobachter sahen dieses Urteil als Wegweiser für ein Provisionsabgabeverbot – bis es im Entwurf der Bundesregierung für das IDD-Gesetz wieder auftauchte.