BGH - Ausländische Lebensversicherung kann in Deutschland verklagt werden
Auch zu Altverträgen können Verbraucher einen ausländischen Versicherer in Deutschland verklagen. Diese Frage zum Gerichtsstand für Verbraucherklagen hat der Bundesgerichtshof jetzt mit einem neuen Urteil beantwortet. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Vertragsabschluss vor der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes im Jahr 2008.
Ein Verbraucher verklagte seinen Lebensversicherer in Liechtenstein, weil er sich von dem Unternehmen beziehungsweise dessen Vermittler falsch beraten fühlte. Er reichte seine Klage am eigenen Wohnsitz bei dem Landgericht Würzburg ein. Dieses Gericht erklärte die Klage des Versicherten als unzulässig. Zuständig sei das Gericht in Liechtenstein, am Sitz des Versicherers.
Anzeige
Gerichtsstand ist Deutschland: Verbraucherinteresse hat Vorrang
Das Landgericht stützte sein Urteil auf das Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) in der bis Ende 2007 geltenden Fassung, weil der Vertragsabschluss des Kunden im Jahr 2006 erfolgte. Um den richtigen Gerichtsstand zu ermitteln, muss das Einführungsgesetz zum dem ab dem Jahr 2008 reformierten VVG ausgelegt werden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az.: IV ZR 435/15):
“Das Interesse des Versicherers an dem Bestand alter Gerichtsstands-Vereinbarungen gegenüber dem durch den Gesetzgeber verfolgten Ziel der Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers ist nicht vorrangig”. Auf Deutsch: Das Verbraucher-Interesse hat Vorrang. Versicherte dürfen ausländische Versicherer in Deutschland verklagen.
Anzeige
Und so bestätigte das höchste deutsche Gericht, die Zwischeninstanz, das Oberlandesgericht Bamberg, „hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind. Dies gilt für alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.“ Nun kann jeder Kunde vor einem deutschen Gericht gegen seinen ausländischen Versicherer klagen und sich im Streitfall auf das aktuelle BGH-Urteil berufen.