BGH - Vermittler haftet nur, wenn der Pleitegeier zu sehen ist
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermittler nicht, wenn über dem von ihm empfohlenen Aufkäufer einer Lebensversicherung erkennbar noch kein Pleitegeier kreist. Er haftet auch nicht, wenn er es unterließ, das Angebot des Policen-Aufkäufers zu prüfen. Dies gilt, sofern das später insolvente Unternehmen zum Zeitpunkt des Deals nicht zu beanstanden war.
Ein Vermittler haftet für seinen Rat gegenüber einem Anleger nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Geschäfts Warnhinweise erkennbar sind, dass bei dem Unternehmen, wo der Kunde investieren soll, eine wirtschaftliche Schieflage droht. Auch wenn der Vermittler die Kapitalanlage und das Geld einsammelnde Unternehmen nicht prüft, haftet er nicht. Auch nicht, wenn das Unternehmen später in die Pleite geht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. März (Az.: III ZR 139/15).
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Schieflage muss zum Kaufzeitpunkt erkennbar sein
Maßstab für die Haftung des Vermittlers ist ausschließlich der Moment des Deals und ob zu diesem Zeitpunkt erkennbar der Pleitegeier über dem vom Vermittler empfohlenen Anlageunternehmen schwebte. Indizien hierfür wären etwa gehäufte kritische Presseberichte wie in der Endzeit des 2014 untergegangenen Windkraft-Unternehmens Prokon (der Versicherungsbote berichtete).
In der Sache ging es um einen Anleger, der auf den Rat seines Vermittlers hin im Jahr 2009 seine Lebensversicherung an einen Aufkäufer entsprechender Police abgab. Letzterer sollte den Kaufpreis innerhalb von neun Jahren in Monatsraten an den Kunden abstottern. Im Jahr 2012 war der Policen-Aufkäufer pleite und das Geld des Kunden war futsch. Entsprechend wollte dieser seinen Vermittler wegen eines vermeintlich falschen Anlagerats auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
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Der Kunde begründete sein Begehren vor dem BGH damit, dass der Vermittler den Policen-Aufkäufer nicht ordentlich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Deals hin geprüft habe. Wegen dieses Versäumnis solle der Vermittler dem Kunden seine Verluste von immerhin 45.000 Euro ersetzen. Dies sieht der BGH anders. Zum Zeitpunkt des Policenverkaufs habe es keine erkennbaren Anzeichen gegeben, das der Aufkäufer von einer wirtschaftlichen Schieflage bedroht sei. Dies ergebe sich auch in der Rückschau („hypothetische Plausibilitätsprüfung“) und deswegen sei es egal, dass der Vermittler sein Angebot bei Abschluss nicht ordentlich geprüft hatte, so das Gericht.