Maklervertrag - Diese zwölf AGB-Klauseln dürfen Versicherungsmakler nicht verwenden
Das Landgericht Leipzig hat zwölf Klauseln in Maklerverträgen für unwirksam erklärt. Dem betroffenen Versicherungsmakler wurde untersagt, sich fortan auf diese Klauseln zu berufen. Darauf macht aktuell die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Michaelis aus Hamburg aufmerksam. Versicherungsmaklern rät die Kanzlei, auf diese Vertragsklauseln zu verzichten.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen Versicherungsmakler verklagt und eine Unterlassungserklärung verlangt. Der Makler hatte einem Kunden eine Rechnung für den Verlust von Courtage ausgestellt, nachdem dieser vorzeitig seinen Vertrag gekündigt hatte. Dabei verwies der Versicherungsmakler auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde suchte Rat bei der Verbraucherzentrale. Diese fand weitere fragwürdige Klauseln im Maklervertrag des Vermittlers und forderte auch für hierfür eine Unterlassungserklärung.
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Das Landgericht Leipzig hat daraufhin die zwölf nachstehenden Klauseln im Maklervertrag überprüft und bei jeder einzelnen Klausel die Unwirksamkeit bestätigt. Dem Versicherungsmakler wurde untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Bei Zuwiderhandlung muss er ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen ableisten. Die schriftliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Klauseln kann auf der Webseite der Kanzlei Michaelis als Kopie eingesehen werden (Landgericht Leipzig, Mündliche Verhandlung vom 18.11. und 16.12.2016, Aktenzeichen 8 O 321/16). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nachfolgende Klauseln sollten daher in Ihrem Versicherungsmaklervertrag nicht enthalten sein:
- "Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt."
- "Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen. "
- "Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen z.B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden."
- "Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von € 85,00 netto vergütet."
- "Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe € 19,90 netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge."
- "Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers."
- "Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet."
- "Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich - ohne Verschuldendes Maklers - kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht."
- "Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers."
- "Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate."
- "In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen."
- "Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß."