Das Landgericht München I hat einem erkrankten Steuerberater Geld aus seiner BU-Police zugesprochen, weil der Versicherer zum einen weder seine Pflicht zur Leistung erklärt hat. Zum anderen habe er das im Vertrag geregelteförmliche Verfahren zur Nachprüfung des Falles nicht eingeleitet. Deswegen ist der Betroffene laut Urteil des Landgerichts so zu stellen, als habe der Versicherer den Anspruch des Kunden umfassend anerkannt.

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BU-Versicherer hat Formalien nicht eingehalten

Ein Steuerberater war als versicherte Person seit dem Jahr 2004 in der BU-Police seiner Ehefrau mitversichert. Im Dezember 2011 musste der Mann wegen eines Rückenleidens seinen Beruf aufgeben. Anschließend, zuletzt im August des Jahres 2014, lehnte es der Versicherer ab, BU-Rente an den Erkrankten zu zahlen. In der medizinischen Sache erkannte das Gericht die Berufsunfähigkeit des Versicherten an. Darauf baut das Gerichts seine Rechtslogik auf.

Wegen bestehender BU war der Versicherer laut dem Urteil „verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt.“ Unterlässt der Versicherer die nach § 6 BUZ (Vertragswerk des Versicherers, Anm. d. Red.) gebotene Erklärung, so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt. Von diesem geschuldeten Anerkenntnis seiner Pflichten kann sich der Versicherer „nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen.“

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Dieses Verfahren ist an bestimmte Formalien geknüpft, insbesondere an eine – hier unterlassene – förmliche Mitteilung, dass dieses Verfahren eingeleitet worden ist, samt Gegenüberstellung des vom Versicherer angenommenen Ist-Zustand gegenüber dem zur Zeit des Anerkenntnisses zugrundegelegten Zustand. Dem Versicherten stehen nun BU-Renten in Höhe von monatlich mehr als 5.000 Euro seit Ende 2012 und zu erstattende Beiträge für seine Police zu (Az.: 23 O 12413/15).