In dem Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Dauer nicht erneut ein Krankenschein ausgestellt werden, weil dies bei einem am Folgetag vereinbarten Termin ohnehin erfolgen werde (Az. B 3 KR 22/15 R). In einem weiteren Verfahren (Az. B 3 KR 12/16 R) hatte der Arzt angegeben, es sei "leider verpasst" worden, eine AU-Bescheinigung auszustellen und bejahte nachträglich die durchgehende AU. In diesem Fall hat die beklagte Krankenkasse den Anspruch des Versicherten anerkannt.

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Versicherte sollen nicht unter Fehlern des Arztes leiden

Das Weiterzahlen des Krankengelds hängt laut BSG nach den gesetzlichen Vorschriften (in der bis 22. Juli 2015 geltenden Fassung) davon ab, dass am letzten Tag der bestehenden AU diese für die Folgezeit erneut ärztlich festgestellt wird. Schon bisher war aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt das AU-Folgeattest aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit „alles seiner Macht Stehende getan“ hatte, so das BSG am Donnerstag.

Das höchste deutsche Sozialgericht hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch dann zahlen muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht. Dies gilt aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Versicherte darf auch insoweit nicht auf - ungewisse - Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden.

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Aufgrund der AU-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) der Sozialversicherungen, die – anders als das Sozialgesetzbuch – ein rückwirkendes AU-Attest erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Arzt weiß, dass etwa ein verspätetes Attest zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt. Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Und handelten deshalb, so die BSG-These, treuwidrig, wenn sie sich (die Kassen) bei der gerichtlich geprüften Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Tagegeld-Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten.