BaFin - 29 Lebensversicherer hatten Probleme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die vorgelegten Berichte und Kennzahlen der Versicherer zum neuen Aufsichtsregime Solvency II ausgewertet. Zwar liege die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung mit Eigenmitteln im Durchschnitt bei rund 330 Prozent. Probleme hatten vor allem die Lebensversicherer. So mussten 29 Unternehmen der BaFin einen Maßnahmenplan vorlegen, da sie zwischenzeitlich ohne Übergangsmaßnahmen keine Bedeckungsquote von 100 Prozent ausweisen konnten. Eine Versicherungsgesellschaft war noch stärker in Bedrängnis und musste der Aufsicht sowohl einen Sanierungsplan als auch einen Finanzierungsplan vorlegen.
Die Versicherer müssen seit diesem Jahr ihre Stabilität nicht nur der Finanzaufsicht BaFin, sondern auch der Öffentlichkeit melden: die Solvency-II-Quoten. Die Frist für die Unternehmen endete am 22. Mai 2017. Immerhin 350 Versicherer müssen berichten, für den Konzern ebenso wie für Tochterversicherer. Mit der erstmaligen Veröffentlichung der Berichte werde auch ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz vollzogen, heißt es seitens der BaFin.
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Inzwischen hat die BaFin die vorgelegten Berichte und Kennzahlen unter die Lupe genommen. Dabei stellte die Aufsicht fest, dass keines der berichtspflichtigen Einzelunternehmen unterdeckt sei. "Die Solvenzquoten der Versicherer betrug im Durchschnitt über alle Sparten hinweg rund 330 Prozent", heißt es in einer Pressemitteilung.
29 Lebensversicherer mussten einen Maßnahmenplan vorlegen
Zwischenzeitlich Probleme hatten 29 Lebensversicherungen. Diese Unternehmen konnten ohne Anwendung von Übergangsmaßnahmen für eine gewisse Zeit keine ausreichende Bedeckung sicherstellen und mussten daraufhin der Aufsicht einen Maßnahmenplan vorlegen. Zudem stünden die Aufseher weiterhin im engen Kontakt mit den Versicherern. "Die betroffenen Unternehmen müssen im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte zur Entwicklung der Maßnahmen Stellung nehmen.", heißt es im Bericht.
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Eine Gesellschaft konnte trotz Anwendung von Übergangsmaßnahmen vorübergehend weder eine ausreichende Bedeckung der Solvenzquote noch die MCR-Bedeckung, die den minimalen Kapitalbedarf wiederspiegelt, sicherstellen. Daraufhin musste der Versicherer der BaFin sowohl einen Sanierungsplan nach § 134 VAG als auch einen Finanzierungsplan nach § 135 VAG vorlegen. Aktuell werde noch eine vertiefende Analyse aller Berichte durchgeführt. Zu den Versicherern die Probleme hatten eine ausreichende Bedeckung sicherzustellen machte die Aufsicht keine Angaben.