Mehr als 7 Millionen Beschäftigte nutzen derzeit vermögenswirksame Leistungen (VL) nicht, obwohl sie theoretisch Anspruch darauf hätten. Das berichtet die Zeitschrift „Finanztest“ in einer aktuellen Pressemeldung. Demnach sorgen derzeit rund 13 Millionen Menschen mit einem entsprechenden Vertrag vor: Das sind lediglich 65 Prozent aller Förderberechtigten.

Anzeige

Kein genereller Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen

Einen generellen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gibt es in Deutschland nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die den Mitarbeitern aber dann zusteht, wenn sie im Rahmen eines Tarifvertrages vereinbart wurde oder durch eine Betriebsvereinbarung. Grundlage hierfür ist das Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Wer die Zuschüsse nutzen will, sollte in der Personalabteilung des Unternehmens fragen, ob sie angeboten werden.

Auf welche Leistungen die Arbeitnehmer Anspruch haben, ist ebenfalls im Tarifvertrag festgeschrieben. Die monatlichen Arbeitgeber-Zuschüsse liegen derzeit zwischen monatlich 6,65 Euro im öffentlichen Dienst und maximal 40 Euro, auf die viele Bankangestellte hoffen dürfen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auf die Arbeitgeberzuschüsse auch Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden müssen. Netto ist der Zuschuss geringer.

Mehrere Optionen der Geldanlage

Bei der Frage, in welche Anlageform die vermögenswirksamen Leistungen fließen sollen, haben die Arbeitnehmer eine recht große Auswahl. Populäre Anlageformen sind ein Banksparplan, Bausparvertrag, Riester-Vertrag, die Tilgung eines Baukredits, wenn der Sparer eine Immobilie erworben hat oder einen Baukredit abbezahlt sowie ein Fondssparplan. Allein für die Elektro- und Metallbranche gibt es einen engeren Rahmen: Hier muss das Geld in eine betriebliche Altersvorsorge oder Riester-Rente eingezahlt werden. Die Umwandlung der VL in eine Betriebsrente ist jederzeit möglich.

Staatliche Förderung nutzen!

Profitieren können Arbeitnehmer auch deshalb von vermögenswirksamen Leistungen, weil der Staat Geringverdiener fördert, auch wenn dies nicht für alle Vorsorgeformen gilt. So haben Beschäftigte mit kleiner Lohntüte Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Bei Bausparverträgen sind bis zu 470 Euro staatliche Förderung pro Jahr möglich, so teilt der Verband der Privaten Bausparkassen mit. Bedingung: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf nicht über 17.900 Euro für einen Alleinstehenden bzw. 35.800 Euro für Verheiratete liegen. Bei der Kredittilgung für einen Baukredit gelten dieselben Grenzen.

Neben der Förderung des Bausparens werden Beteiligungen an Aktienfonds, Aktien und Mitarbeiterbeteiligungen gefördert, etwa in Form eines Aktienfondssparplans. Hier kann die Sparzulage maximal 400 Euro pro Jahr bzw. 20 Prozent liegen, wenn das Einkommen 20.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 40.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigt. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden, so berichtet das Bundesfamilienministerium in einer Broschüre. Dafür braucht man dann allerdings auch zwei Verträge, in die der Chef das Geld investiert.

Ärgerlich: Aus der Förderung von Lebensversicherungen und Banksparplänen hat sich der Staat mit Blick auf vermögenswirksame Leistungen zurückgezogen. Auch müssen die Sparer die Zulagen jährlich mit der Steuererklärung beantragen, so dass einiger bürokratischer Aufwand entsteht.

Vermögenswirksame Leistungen lassen sich bei Jobwechsel mitnehmen

Was aber, wenn ein Beschäftigter den Job wechselt? Auch dann lässt sich der VL-Vertrag weiterführen, berichtet "Finanztest". Das gilt sogar, wenn der neue Arbeitgeber keine Zuschüsse gewährt. Zwar muss der Beschäftigte die Beiträge dann komplett selbst aus seinem Lohn finanzieren. Aber die neue Firma ist verpflichtet, diese aus dem Gehalt an den Anbieter der vermögenswirksamen Leistungen zu überweisen.

Anzeige

Dass Beschäftigte den Vertrag bei einem Arbeitsplatzwechsel mitnehmen können, ist speziell für jene Geringverdiener wichtig, die Anspruch auf staatliche Zulagen haben. Wenn das Angebot attraktiv war, kann aber auch eine Fortführung des Vertrages aus eigener Tasche lohnen, obwohl der Anspruch auf staatliche Förderung erlischt.