Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuererklärung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer Beitragsrückerstattung des Versicherers zugunsten des Klägers erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung.

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Daraufhin argumentierte der Kläger, dass er nur deshalb einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien zurückerhielt, weil er eine Arztrechnung im betreffenden Jahr selbst gezahlt hatte. Dieser Betrag habe die Erstattung deutlich überstiegen. Weil er nur aufgrund des selbst gezahlten Arzthonorars Anrecht auf die Rückerstattung hatte, machte er die Aufwendungen hierfür als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuer geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.

Keine außergewöhnliche Belastung

Das Gericht ist dem Kläger nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG – gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor.

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Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

mit Pressematerial Finanzgericht Berlin-Brandenburg