Versicherungsmakler verliert Gewerbeerlaubnis und Rechtsstreit
Einem Versicherungsmakler darf die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) entzogen werden, wenn er erhebliche Steuerschulden hat. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 4 A 1026/15).
Gewerbetreibende sollten zuverlässig sein. So könnte es umgangssprachlich ausgedrückt werden. Für die Zuverlässigkeit gibt es im Gewerberecht einige wichtige Regeln, die einzuhalten sind. So gelten Unternehmer als unzuverlässig, wenn öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen wird. Das gilt für Versicherungsvermittler ebenso wie für jeden anderen Unternehmer mit einer Gewerbeerlaubnis.
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Im betroffenen Fall hatte ein Versicherungsmakler gleich mehrere Voraussetzungen für die Erlaubnis von Amts wegen nicht erfüllt. So hatte der Mann unter anderem den erforderlichen Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht erbringen können. Zudem hatte den Vermittler 50.000 Euro Schulden beim Finanzamt. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ließen überdies auf ungeordnete Vermögensverhältnisse schließen.
Verlust der Gewerbeerlaubnis durch diverse Vergehen
Als Konsequenz aus den Vergehen hatte das Gewerbeamt dem Mann die Erlaubnis entzogen, Versicherungsverträge zu vermitteln. Daraufhin war der Vermittler vor das Verwaltungsgericht Münster gezogen. Nach dem Urteil zu seinen Ungunsten strebte der Kläger nun die Berufung vorm Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an.
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Doch das Gericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Richter begründeten dies mit den bereits genannten Vergehen, die nicht dafür sprechen würden, dass der Vermittler in „geordneten Vermögensverhältnissen“ leben und „zuverlässig“ sei. "Der Widerruf der Erlaubnis sei verhältnismäßig. Er greife auch nicht unzulässig in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers ein.", heißt es im Beschluss des Gerichts.