Ein Gastbeitrag von Dr. Uta Richter, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt.

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Dr. Uta Richter ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt. In beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer. Die geschlossenen Darlehensverträge enthielten Klauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" beziehungsweise eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hatte. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts.

Kunden durch Preisnebenabreden unangemessen benachteiligt

Der BGH hat nun für Unternehmerdarlehen, wie bereits 2014 zu Verbraucherdarlehen, entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt. Diese unterliegen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) der Inhaltskontrolle. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Die Kunden würden unangemessen benachteiligt.

Die Klauseln zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren halten nach Auffassung des BGH der Inhaltskontrolle nicht stand. Dies auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.
 Die Verjährung wurde durch den BGH bestätigt. Es gelten für Unternehmerdarlehen die gleichen Grundsätze, die bereits 2014 zu Verbraucherdarlehen aufgestellt wurden. Auch Unternehmern war bereits 2011 die Erhebung einer Klage auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten zumutbar.

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Altansprüche von Unternehmern auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren sind deshalb regelmäßig mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Wenn allerdings in den letzten Jahren noch Bearbeitungsgebühren von Unternehmern bei dem Abschluss von Darlehensverträgen entrichtet wurden, können sie zurückverlangt werden. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.