Es war eine Enttäuschung für alle Bausparer mit hochverzinsten Altverträgen. Im Februar 2017 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass Bausparkassen Altverträge kündigen dürfen, wenn diese seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind. Zuteilungsreif bedeutet, dass der Sparer genug eingezahlt hat, um das Darlehen für den Kauf einer Immobilie in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 185/16 u.a., der Versicherungsbote berichtete).

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Tatsächlich nutzen viele Sparer ihre Bausparverträge nicht, um ein Haus zu bauen, sondern als Geldanlage. In den 90er Jahren abgeschlossene Verträge garantieren noch heute Zinsen von mehr als vier Prozent – in Niedrigzins-Zeiten ein attraktives Anlagemodell, das mit Neuverträgen nicht mehr erzielbar ist. Weil aber auch die Bausparkassen Probleme haben diese Zinsen zu bedienen, haben sie hunderttausende Kunden mit hochverzinsten Altverträgen vor die Tür gesetzt.

Bausparkasse verhindert Urteil in höchster Instanz

Doch dürfen die Bausparkassen auch Boni einrechnen, wenn sie ihren Kunden angeblich zuteilungsreife Verträge kündigen wollen? Zu dieser Frage gibt es noch kein Urteil in höchster Instanz. Ein aktueller Rechtsstreit lässt aber vermuten, dass hier die Bausparer im Recht sind. Demnach verhinderte die BHW Bausparkasse im letzten Moment ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, nachdem die Bank zuvor bereits vor dem Oberlandesgericht Celle unterlegen war. Die Sparer dürfen ihre Verträge weiter besparen.

Wie das Handelsblatt am Mittwoch berichtet, hatten im konkreten Rechtsstreit zwei Sparer mit hochverzinsten Bausparverträgen geklagt, denen die BHW in den Jahren 2014 und 2015 die Verträge gekündigt hatte. Das Geldinstitut argumentierte, dass die Verträge bereits zuteilungsreif seien. Und rechnete hierbei Bonusansprüche mit ein. Das Problem: Diese Boni nützen den Sparern nur dann, wenn sie auf ein Bauspardarlehen ausdrücklich verzichten. Sonst haben die Kunden kein Anrecht darauf.

Das Oberlandesgericht Celle hatte bereits in beiden Fällen zugunsten der Kunden entschieden: Die BHW hätte die Verträge nicht kündigen dürfen (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16). Und damit ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen. „Im Grunde geht es darum, ob mögliche Bonusansprüche aus den Verträgen auch auf das Guthaben angerechnet werden“, erklärt Finanzexperte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dem Handelsblatt. Sei dies der Fall, bestehe ein „unstrittiges Kündigungsrecht“ - aber nur dann.

„Wir haben uns außergerichtlich geeinigt“

Ein höchstrichterliches Urteil hätte Klarheit geschafft, ob Bausparkassen ihre Bonuszahlungen auf die Bausparsumme anrechnen dürfen. Dies hat die BHW nun verhindert. Nachdem die Bausparkasse zunächst in Widerspruch zu den Urteilen des Oberlandesgerichtes ging, hätte das Urteil diese Woche verkündet werden sollen. Doch die BHW zog ihre Revision zurück. „Wir haben uns außergerichtlich geeinigt“, teilte ein Sprecher gegenüber dem Handelsblatt mit. Bei den Verträgen ging es um richtig viel Geld: In einem Fall darf der Kunde noch fast 11.000 Euro ansparen, bis der Vertrag zuteilungsreif ist.

Bausparvertrag als "Renditeknaller" beworben

Und es gibt eine weitere mögliche Ursache, weshalb die BHW hätte unterlegen sein können. Man hatte den Bausparvertrag explizit als besondere Form der Geldanlage beworben – auch unabhängig davon, ob der Kunde ein Häusle bauen will. In den Prospekten sprach das Geldinstitut von einem „Renditeknaller“. Wenn der Bundesgerichtshof die Prospektwerbung als wichtigen Grund genannt hätte, weshalb der Vertrag nicht gekündet werden darf, hätten die Kunden vielleicht auch in anderen Rechtsstreiten mit Bausparkassen Chancen gehabt, ihre Verträge weiter zu besparen – selbst wenn sie zuteilungsreif wären.

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Verbraucherschützer kritisieren immer wieder, dass Banken und Versicherungen Urteile in höchster Instanz scheinbar abwenden, wenn sie schlechte Chancen für sich sehen – und sich mit den Kunden außergerichtlich einigen. So verhindern sie, dass auch in anderen Fällen die Verbraucher schneller zu ihrem Recht kommen. Im Falle der Bausparkassen geht es um hunderttausende gekündigte Verträge. „Es liegt auf der Hand, dass keine Bausparkasse ein Interesse an einem negativen BGH-Urteil hat, dann würde die Verärgerung der Kunden erneut hochkochen. Das käme den Bausparkassen, die seit Februar Rückenwind vom BGH fühlen, so gar nicht gelegen“, positioniert sich Nauhauser.