Deutsche Unternehmer müssen in einer der 79 Industrie- und Handelskammern Mitglied sein und Beiträge zahlen. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts Mitte Juli 2017 mit einem Beschluss bekräftigt und wies damit die Verfassungsbeschwerden von zwei Unternehmen ab (AZ.: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13).

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Geklagt hatte ein Inhaber eines Reisebüros in Kassel sowie ein Vertrieb aus Memmingen. Beide Firmen waren gegen die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht geklagt. Diese seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, monierten die Unternehmen. Beim Kampf gegen die Beitragsbescheide waren die Firmen durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen.

Zwar greife die Pflichtmitgliedschaft in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dennoch sei die verpflichtende Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Immerhin würden "mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt.", begründen die Richter. Die Mitgliedschaft in der IHK trage prinzipiell dazu bei, den Kammern die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem Aufgaben wie die Vertretung von Interessen der Mitglieder, die Abnahme von Prüfungen und Verwaltungsaufgaben.

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Zudem würde die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht nicht sehr schwer wiegen, argumentierten die Richter. Schließlich läge der durchschnittliche bundesdeutsche Zahlbetrag aktuell bei lediglich 190 Euro im Jahr.