Eine Elementarschadenversicherung muss für Rückstau-Schäden nur dann zahlen, wenn Wasser tatsächlich durch Rohre in den Raum zurückgedrückt worden ist. Der Rückstau liegt nicht bereits vor, wenn die Kanalisation kein Wasser mehr aufnehmen kann, sofern der Versicherungsvertrag eine solch spitzfindige Einschränkung vorsieht. Diese bittere Erfahrung musste jüngst eine Hausbesitzerin machen, die von ihrem Versicherer keinen Cent für einen Wasserschaden erhielt – und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm bestätigte.

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Wasser läuft von Veranda in Badezimmer

Im verhandelten Rechtsstreit machte die Klägerin einen Rückstau-Schaden bei ihrer Versicherung geltend, weil infolge von Starkregen die Kanalisation überlastet gewesen sei. Wegen des überlasteten Kanalsystems habe das Abflussrohr der Dachterrasse kein Wasser mehr aufnehmen können. Deshalb sei das angestaute Regenwasser in das 1. Obergeschoss des Gebäudes eingedrungen und habe dort das Badezimmer und die Zwischendecke beschädigt.

Der Versicherer aber wollte nicht zahlen. Es handle sich bei dem Schaden nicht um einen Rückstau, da kein Wasser aus dem Abflussrohr ausgetreten sei, so das Argument. Dabei berief sich die Kölner Assekuranz auf eine Klausel in den Vertragsbedingungen. Dort heißt es wortwörtlich: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.

Die Hausbesitzerin klagte – und hatte keinen Erfolg. Denn die Richter bestätigten, dass die Klausel in den Vertragsbedingungen den Begriff „Rückstau“ derart einschränkt, dass der Versicherer im vorliegenden Fall nicht zahlen muss. Damit kippte das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichtes Bochum, das noch zugunsten der Frau entschieden hatte.

Rückstau nur, wenn Wasser aus Rohr austritt

Im Pressetext des Oberlandesgerichtes Hamm heißt es zur Begründung: „Nach den Bedingungen kann der Begriff ʺRückstauʺ so zu verstehen sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt dann nicht vor, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden kann.“ Mit anderen Worten: Der Versicherer muss nicht zahlen, denn ein Rückstau liegt laut Vertragsdefinition nicht vor.

Bereits im Vorfeld hatten die Richter mit einem Hinweisbeschluss beide Streitparteien informiert, dass die Klage unbegründet ist. Daraufhin zog die Hausbesitzerin ihre Klage zurück. Die Richter betonten zugleich, dass Kunden und folglich auch Vermittler angehalten sind, auf derartige Spitzfindigkeiten in Elementarschutz-Verträgen zu achten. Im Pressetext heißt es: „Dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken“.

"Unübersichtlichkeit an Obliegenheiten"

Auch Versicherungsvermittler sollten die Rückstau-Vertragsklauseln ansprechen, wenn sie Kunden zum Thema Elementarschutz beraten. Darauf hat jüngst Philipp Opfermann aufmerksam gemacht, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Im Zweifel könnten hier sogar Haftungsrisiken lauern. Opfermann sagte dem Versicherungsboten, es reiche nicht aus, in der Vergleichssoftware ein paar Häkchen zu setzen und dem Kunden daraus diesen oder jenen Tarif zu empfehlen. Stattdessen müssten die Klauseln in den Verträgen genauestens auf derartige Spitzfindigkeiten untersucht werden.

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Der Verbraucherexperte erklärt: "Während der eine Versicherer nur den witterungsbedingten Rückstau versichert, schließen andere auch den Rückstau aufgrund ausufernder Gewässer ein. Auch bei den Obliegenheiten herrscht hier eine schöne Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit. Manchmal besteht nur Versicherungsschutz bei vorhandenen Rückstausicherungen oder Rückstauklappen sollen funktionsbereit gehalten werden - „sofern vorhanden." Viele Makler empfehlen die Erweiterung um die Elementargefahren – aus gutem Grund. Aber wer spricht mit seinem Kunden schon über Rückstauklappen, Hebeanlagen und deren Wartung?" Mehrere Makler berichteten in Anschluss an das Interview gegenüber dem Versicherungsboten, dass solche Themen Teil ihrer Beratungspraxis seien.