Renten- und Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden, können rückabgewickelt werden, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. In Deutschland betrifft das nach Einschätzung des Verbraucherschutzes Millionen Verträge.

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Im betroffenen Fall wollte eine Versicherungsnehmerin gleich mehrere Policen der Axa rückabwickeln und forderte den Versicherer zur Zahlung von über 47.000 Euro auf. Allerdings weigerte sich die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche der Frau anzuerkennen.

Daraufhin kam es zum Rechtsstreit. Im Rahmen der Terminsladung beim Landgericht München I erklärten die Richter deutlich ihren Standpunkt. So hielt das Gericht die Widerspruchsbelehrung für falsch. Demnach seien der Versicherungsnehmerin mehrere widersprüchliche Belehrungen erteilt worden. Darauf macht Johannes Goetz, Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei KMP3G Klamert Mahr + Partner, in einem Rechtstipp aufmerksam. Das Gericht räumte der Frau mit einer Verfügung große Aussicht auf Erfolg ein.

Chancen zur Rückabwicklung verbessert

So könne die Klägerin "auch jetzt noch den Widerspruch erklären, obwohl schon so viel Zeit seit dem Abschluss der Versicherungen vergangen sei". Grundlage dafür sei, dass die Frau ihr Widerspruchsrecht nicht etwa verwirkt oder sich gar „treuwidrig“ verhalten habe.

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Goetz wertete die Hinweise des Gerichts als "entscheidenden Etappensieg für die Klägerin". Zudem könnten dadurch die Erfolgsaussichten aller Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungen rückabwickeln wollen, erheblich verbessert werden.