Ein Gastbeitrag von Hubertus Harenberg

Anzeige

Seit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Bundesrat am 7. Juli 2017 ist der Informationsbedarf bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern hoch. Für die Vermittler gilt es seitdem, ihre Kunden aktiv zu den neuen Rahmenbedingungen, auch in bereits laufenden Gesprächen, zu beraten.

Kritik an der zunehmenden Komplexität in der betrieblichen Vorsorge berechtigt

Hubertus Harenberg, Bereichsleiter bAV und Konsortialgeschäft, Swiss Life Deutschland(c) Swiss Life

Die Aufklärung über die Details des neuen Gesetzes ist dringend notwendig. Das neue tarifvertragliche Versorgungsmodell, die reine Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells, aber auch die Riesterförderung fügen der ohnehin schon vielschichtigen bAV-Welt neue Ebenen hinzu. Vor diesem Hintergrund ist die Kritik, wonach die Komplexität mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eher noch vergrößert wird, nicht von der Hand zu weisen.

Bereits in der „alten“ Welt war der Dschungel aus arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen innerhalb der fünf bestehenden Durchführungswege scheinbar so undurchdringbar, dass viele Unternehmen, insbesondere kleinere Betriebe, vor der Einrichtung eines bAV-Konzeptes zurückgeschreckt sind.

Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Zumindest ein massives Hemmnis für die Verbreitung der bAV, nämlich die Anrechnung von betrieblichen Versorgungsleistungen auf die Grundsicherung im Alter, wurde durch die Einführung eines Anrechnungsfreibetrages aber deutlich abgemildert. Insbesondere für Gering- und Durchschnittsverdiener, die im Alter nur eine geringe gesetzliche Rente zu erwarten haben, lohnt sich Eigenvorsorge damit nun noch mehr.

Eine weitere positive Änderung ist die Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds von aktuell vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Auch wenn ein höherer Prozentsatz noch optimaler gewesen wäre, gäbe es nun grundsätzlich die Chance, die bAV in einem einzelnen Durchführungsweg umzusetzen, um die Komplexität zu reduzieren und ein betriebseinheitlich attraktives Versorgungssystem zu implementieren.

Diese Möglichkeit ist jedoch in vielen Fällen unattraktiv, da die Anhebung der steuerlichen Förderung – egal auf welche Höhe – nicht sozialversicherungsrechtlich flankiert wurde. Nach wie vor werden für Beiträge oberhalb von vier Prozent der BBG Sozialversicherungsbeiträge fällig. Für Arbeitgeber, die sich von der Masse abheben und ihren Arbeitnehmern attraktive Versorgungsleistungen bieten möchten, bleiben daher die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage weiterhin wichtige Bausteine. Hier greifen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beschränkungen in weiten Teilen nicht. Damit ist auch klar, dass die Versorgung von Fach- und Führungskräften weiterhin nur durch die Kombination verschiedener Durchführungswege zu bewerkstelligen sein wird.

Vermittler sollten Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge und Förderquote als Impulse nutzen

Ein zusätzlicher wichtiger Schritt, das Vertrauen in die bAV zu erhöhen, hat erst in letzter Minute seinen Weg in das Gesetz gefunden. Beiträge, die der Arbeitnehmer in Form einer Entgeltumwandlung in eine bAV zahlt, müssen vom Arbeitgeber zukünftig mit 15 Prozent bezuschusst werden, sofern der sich durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis ist nicht nur sachgerecht, sie erhöht auch deutlich die Förderquote der umgewandelten Entgeltbestandteile und steigert das Engagement der Mitarbeiter, für den wohlverdienten Ruhestand vorzusorgen. Vermittler sollten diesen Impuls nutzen, um mit dem Arbeitgeber ins Gespräch über bereits bestehende oder neu einzurichtende Versorgungen zu kommen. Sind die Mitarbeiter ausreichend über ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung informiert? Gibt der Arbeitgeber bereits jetzt Zuschüsse auf umgewandelte Entgeltbestandteile? Muss die bestehende Versorgungsordnung angepasst werden?

Alle diese Fragen gilt es zeitnah zu klären, da die mediale Präsenz in Bezug auf die bAV zunimmt und der Informationsbedarf der Arbeitnehmer dadurch weiter steigt.

Bedeutung des Sozialpartnermodells (bAV) auf die neue Welt noch unklar

Was die neue Welt der bAV, genauer gesagt das Sozialpartnermodell, für die Unternehmen bedeutet, wird sich erst im Laufe der nächsten Monate oder Jahre zeigen. Es wird spannend sein zu sehen, welche Tarifverträge die reine Beitragszusage umsetzen und in welcher Form dies geschehen wird. Trotzdem ist es wichtig, jetzt nicht einfach abzuwarten – sondern aktiv zu werden. Das Gebot der Stunde lautet, Arbeitnehmer jetzt und sofort in Versorgung zu bringen. Jeder Monat der Teilnahme hilft, damit sie ihren Lebensstandard auch im Alter halten können. Hierfür ist die bAV das geeignetste Instrument, da der Förderhebel in der Regel höher ist als bei anderen Formen des Vorsorgesparens: Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge, Zuschüsse des Arbeitgebers auf umgewandelte Entgeltbestandteile und gegebenenfalls weitere arbeitgeberfinanzierte Bausteine schaffen exzellente Förderquoten, die selbst bei zurückhaltender Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers zu hohen Sparbeiträgen für die Altersversorgung führen. Fließen diese dann noch in moderne Produkte, welche die Chancen der Aktienmärkte mit einer intelligenten Anlagestrategie verknüpfen, kann die Versorgungslücke erheblich reduziert oder sogar geschlossen werden.

Anzeige