Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) vom 20.07.2017“ hatte die Branche in den letzten zwei Jahren viel beschäftigt. Das war es aber noch lange nicht. Mit dem Gesetz vom 20.07.2017 wurde die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.1.2016 über den Versicherungsvertrieb (kurz IDD) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus sollte mit dem Gesetz entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden. Das Gesetz tritt - von einigen Ausnahmeregelungen abgesehen - zum 23.2.2018 in Kraft.

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Das jetzt verabschiedete Gesetz mit seinen Änderungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Der ursprüngliche Entwurf hatte zu Recht viele in der Branche sehr in Aufruhr versetzt. Hatten wir es doch mit einem extremen Angriff auf den Berufsstand des Versicherungsmaklers beziehungsweise den Versuch massiver Eingriffe in die Gewerbefreiheit zu tun. Manche Branchenteilnehmer, wie der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), waren von Beginn an mit dem Gesetzesentwurf ganz zufrieden. Die wirklichen Maklervertreter, wie der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW oder der VDVM, standen einigen der vorgesehenen Regelungen extrem kritisch gegenüber.

Man kann sagen: Das war knapp! Letztlich gab es mit den letztgenannten Verbänden und vielen engagierten Personen aus Pools und Initiativen, die aktiv wurden, einen gemeinsam erkämpften Erfolg.

Die Umsetzung des Gesetzes und der noch kommenden Verordnung in die praktische Arbeit jedes einzelnen Berufsträgers wird nicht einfach. Aber auch dabei macht es viel Sinn, gemeinsam und im Netzwerk mit Verbänden, Verbünden, Pools oder Servicedienstleistern an die Umsetzung zu gehen.

Der AfW hatte vor allem zwei Punkte kritisiert:

  • Einerseits das Provisionsgebot im Privatkundenbereich. Dieses Gebot beziehungsweise dieses Verbot von alternativen Vergütungsmodellen war nach Ansicht des Bundesverbands verfassungswidrig, weil es einen massiven und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Versicherungsmakler darstellt. Der AfW hatte hierzu ein Rechtsgutachten von Professor Schwintowski von der Humboldt Universität Berlin erstellen lassen, dass diese Auffassung nachdrücklich bestätigte. Makler sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich für Servicedienstleistungen oder auch die Vermittlung von Nettopolicen oder Beratungsleistungen, die letztlich nicht zum Versicherungsabschluss führen, vom Kunden vergüten zu lassen.

  • Der andere vom Bundesverband AfW massiv kritisierte Punkt war die vorgesehene sogenannte Doppelbetreuungspflicht. Diese hätte dazu geführt, dass den Versicherern die gesetzliche Pflicht auferlegt worden wäre, auch Kunden mit bestehender Maklervollmacht zu betreuen oder aber die Versicherungsmakler zu beaufsichtigen. Auch dieser zweite Hauptkritikpunkt des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW konnte verhindert werden.

Die ursprünglich geplante und deutlich übertriebene Aufwertung der wenigen Versicherungsberater ist ebenfalls nicht Realität geworden.

Aber schauen wir nach vorn und betrachten wir die tatsächlich anstehenden Änderungen:

Paragraf 34 d Gewerbeordnung

Der § 34d GewO wird künftig zwei Erlaubnistatbestände enthalten: Zum einen die Erlaubnis für Versicherungsvermittler (Absatz 1), zum anderen für den Versicherungsberater (Absatz 2) – was bisher der § 34 e Gewerbeordnung ist. Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus.

In § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO wird der Begriff der Versicherungsvermittlung konkretisiert. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst danach auch unter anderem das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

Damit greift der Gesetzgeber einen typischen Streitfall der Vergangenheit auf, ohne ihn jedoch abschließend zu regeln. Denn immer wieder stand die Frage im Raum, ob die Unterstützung im Schadensfall eine nebenvertragliche Maklerpflicht oder nicht schon eine unerlaubte Rechtsdienstleistung ist. Obwohl aber jetzt die Unterstützung im Schadensfall als Maklerpflicht gesetzlich festgeschrieben ist, erfolgt damit keine konkrete Trennung zwischen erlaubt und nicht erlaubt. Makler sollten insofern auch in Zukunft im Zweifel ihre Kunden eher auf einen spezialisierten Anwalt verweisen, unter anderem, um:

  • 1. ein Abmahnrisiko zu vermeiden;
  • 2. sich nicht dem Risiko auszusetzen, den eigenen Kunden fehlerhafte Hilfestellung zu geben
  • 3. und hierfür ggf. auch keinen Schutz der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu haben;
  • 4. und Zeit für die eigentliche Tätigkeit frei zu halten.

Wohlverhaltensregeln, § 1a VVG

Der Versicherer wird nach § 1a VVG verpflichtet, bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. § 1a VVG gilt gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 VVG für Versicherungsvermittler entsprechend.

Provisionsabgabeverbot

Das IDD-Umsetzungsgesetz ist im Wesentlichen ab dem 23. Februar 2018 anwendbar. Das Provisionsabgabeverbot ist hingegen bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und ist nunmehr im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Das Verbot war bisher spartenbezogen in drei Rechtsverordnungen geregelt, die am 30. Juni 2017 aufgehoben wurden.

Eine weitere neue Regelung zum Provisionsabgabeverbot findet sich für Versicherungsvermittler im neuen § 34 d Gewerbeordnung, welcher aber konkreten Bezug zu der neuen Regelung im VAG nimmt. Der neue § 34 d Gewerbeordnung soll erst am 23.2.2018 in Kraft treten, womit nicht eindeutig geregelt ist, wann für Versicherungsmakler das Provisionsabgabeverbot tatsächlich in Kraft tritt – jetzt oder Anfang 2018. Das ist in sich nicht konsistent und wohl ein Redaktionsfehler des Gesetzgebers. Letztlich ist es aber auch Spiegelfechterei. Ob das Verbot für Makler jetzt oder in im Februar 2018 in Kraft tritt, ist im Vergleich zu den vielen anderen Problemen, die mit der IDD-Umsetzung anstehen, nicht von ernsthafter Relevanz.

Die neue Bestimmung, welche grundsätzlich verbietet, Zuwendungen an Versicherungskunden weiterzugeben, hat auch Ausnahmen. Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Sondervergütung (Provisionsabgabe) zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird.

Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Die Diskussion zu diesem Thema ist eröffnet, denn die BaFin vertritt die Meinung, dass eine solche Prämienreduzierung allein direkt im Vertrag, also auch nur unter Mitwirkung des jeweiligen Versicherungsunternehmens erfolgen darf. Eine Begründung für diese wettbewerbsverzerrende Meinung gibt das Gesetz nicht her und lässt die BaFin auch konsequent vermissen. Es besteht daher zu diesem Thema eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Insofern empfiehlt sich aktuell keinesfalls, gegen das Verbot zu verstoßen, es sei denn mit kalkuliertem Risiko.

weitere Details

Viele Details sind mit dem bereits verabschiedeten Gesetz noch nicht geregelt. Diese folgen erst in den kommenden Monaten. Es wird Änderungen in der Versicherungsvermittlerverordnung geben, es wird ein neues „Vermittlerrundschreiben“ der BaFin geben, es wird eine geänderte VVG-Info-Verordnung geben, es wird noch sogenannte delegierte Rechtsakte der EU geben. Konkretisierungen sind dann zum Bespiel zu den nun amtlichen 15 Pflichtstunden jährliche Weiterbildung, den verschärften Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (Fondsgebundenen Versicherungsprodukten) und auch zur Onlinevermittlung zu erwarten.

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Es bleibt also auch weiterhin spannend und vor allem zu hoffen, dass die Regulierungswellen allmählich abebben und der Fokus wieder auf der eigentlichen Arbeit, nämlich der qualifizierten und kundenorientierten Versicherungsberatung und –vermittlung liegen wird. Fakt ist: Nur mit guten Partnern, gut informiert und gut unterstützt sind die kommenden Änderungen zu bewältigen.