Das IDD-Umsetzungsgesetz tritt im Februar 2018 in Kraft und wird dann die Leitlinien vorgeben, was bei der Vermittlung von Versicherungen erlaubt ist - und was nicht. Viele Details sind mit dem bereits verabschiedeten Gesetz jedoch noch nicht geregelt. Diese erst in den kommenden Monaten festgezurrt werden. So stehen beispielsweise noch Änderungen in der Versicherungsvermittlerverordnung oder die Konkretisierung der Weiterbildungspflicht aus.

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„Bonner Erklärung“ unterzeichnet

Am 13.9.2017 haben sich Vertreter des deutschen Versicherungsvertrieb getroffen und ihre Position zur IDD-Umsetzung in der „Bonner Erklärung“ fixiert. Zu den Teilnehmern des jährlich stattfindenden Treffen zählten unter anderem die Vorsitzenden der Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen, das Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sowie die Vorstände des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV).

Insgesamt befürworteten die Teilnehmer des Spitzentreffens die IDD-Umsetzung, weil damit der Gesetzgeber das bewährte Provisions- und Courtagesystem als Leitvergütung anerkannt habe, heißt es in einer Pressemitteilung.

Generell begrüßt wurden folgende Punkte:

  • Erhalt des Provisions- und Courtagesystems als Leitvergütung
  • Vertriebssteuerung darf nur noch im Kundeninteresse erfolgen
  • Die gesetzliche Verankerung des Provisionsabgabeverbotes im Versicherungsaufsichtsgesetz
  • Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebswege, d.h. auch für den Onlinevertrieb
  • Die Festschreibung der bestehenden Transparenzvorschriften zur Verhinderung der irreführenden Provisionsoffenlegung
  • Kein Vertrieb ohne Beratung
  • Kein Honorarannahmeverbot für Versicherungsvermittler

Für die anstehende Konkretisierung einzelner Punkte der Richtlinie stellten die Unterzeichner zudem Forderungen, die generell dem Verbraucherschutzcharakter der IDD entsprechen sollen.

Die Forderungen betreffen folgende Punkte:

  • Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
  • Keine neuen Anforderungen an Vermittler
  • Weiterbildungspflichten mit Augenmaß
  • Beratung im Fernabsatz
  • Provisionsabgabeverbot

So müsse es den Versicherungsunternehmen untersagt werden, kundenfeindliche Vertriebssteuerungen vorzunehmen. „Denn hier kollidiert der Geist der IDD, im bestmöglichen Kundeninteresse zu beraten und zu vermitteln, mit dem Umsatzinteresse der Unternehmen. Außerdem kann aus dem IDD-Umsetzungsgesetz grundsätzlich keine Berechtigung abgeleitet werden, bestehende Provisionsvereinbarungen zu ändern oder einseitig zu widerrufen.“, sagte BVK-Präsident Michael Heinz.

Ein weiterer Kritikpunkt stellt die in Paragraf 48 Abs. 2 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) festgelegte “Überwachungsverpflichtung” der Versicherer dar. Diese stelle einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der selbständigen Tätigkeit dar. Versicherungsunternehmen sollten möglichst unangemessene Eingriffe und verschärfte Anforderungen unterlassen. Hier bestünden konkrete Befürchtungen, dass "die „Überwachungsverpflichtung“ von einigen Versicherungsunternehmen genutzt werde, um die Vermittler noch mehr zu knebeln, da sie danach sogar die internen Abläufe in der Agentur überwachen könnten.", heißt es in dem Schriftstück.

Weiterbildung mit Augenmaß

Bei den Weiterbildungspflichten soll der Gesetzgeber mit Augenmaß handeln. Speziell die Bevorzugung unterschiedlicher Vertriebswege wie etwa den Bankenvertrieb dürfe nicht stattfinden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Für den Online-Vertrieb wollen die Vertreter einen Missbrauch der im IDD-Umsetzungsgesetz eingeräumten Möglichkeit zum Beratungsverzicht in Schriftform verhindern. "Der Verzicht auf Beratung sollte nicht die Regel, sondern die absolute Ausnahme sein.", heißt es in den Forderungen. Zudem müssten Verstöße gegen die neuen Regelungen im Fernabsatz konsequent sanktioniert werden.

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Überdies wurde die konsequente Umsetzung des Provisionsabgabeverbots gefordert. „Schließlich haben wir lange dafür gekämpft und wollen nicht, dass es in der Praxis ins Leere läuft. Daher müssen die dafür zuständigen Aufsichtsbehörden mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden, um es wirksam zu verfolgen“, betonte Heinz.