2012 hatte sich die Bayerische Beamten Versicherungen (BBV) einen neuen, knackigeren Namen gegeben und in „die Bayerische“ umbenannt. In der zugehörigen Markenkampagne setzten die Münchener bewusst auf Herkunft und Lokalkolorit. Der dazugehörige Slogan lautet seiher so: "Versichert nach dem Reinheitsgebot" - Eine clevere Kampagne, wurde doch das Reinheitsgebot für das Bier, des Deutschen liebsten Getränks, im Jahr 1516 in die bayerische Verfassung geschrieben.

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Doch diese Umbenennung stößt der Versicherungskammer Bayern nun sauer auf. Denn der öffentliche Assekuradeur beansprucht den Namen schon aufgrund der bloßen Größe für sich. Der Versicherer ist Marktführer in Bayern und der Pfalz: auch wegen seiner rund 4.000 Filialen.

Wenn die Kunden von „der Bayerischen“ gesprochen hätten, so sei damit stets die Versicherungskammer Bayern gemeint gewesen, argumentiert der große Versicherer nun. Schließlich habe man bis zu einer Umbenennung im Jahr 1995 jahrzehntelang „Bayerische Versicherungskammer“ geheißen. Man beruft sich also darauf, mit dem Namen schlicht zuerst dagewesen zu sein.

Dieser Argumentation widersprach nun das Landgericht München I und wies die Klage der Versicherungskammer Bayern ab (Az.: 33014425/16). Das vermeldet die Bayerische in einer Pressemitteilung. Die Richter sahen die Klage der VKB als „unbegründet“ an. So erfülle die Verwendung des Namens „die Bayerische“ nicht den Tatbestand der Irreführung, argumentierte das Gericht.

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„Weder die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ allein, noch die Kombination mit dem Wort „Bayerische“ sind geeignet, die maßgeblichen Kreise in die Irre zu führen“, heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts. Zudem sei der Namensunterschied zwischen der Bayerischen und der VKB „zu groß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr“. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Richter räumten beiden Parteien die Möglichkeit einer Berufung ein.