Verbraucherzentrale erzwingt Unterlassungserklärung von Versicherungsmakler
Dass Versicherungsmakler ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Juristen prüfen lassen sollten, zeigt erneut ein aktueller Vorfall. Demnach hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung von einem Makler erwirkt, weil sich in dessen AGB gleich 43 rechtswidrige Klauseln befunden haben. Der Versicherungsmakler gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich, künftig auf diese Klauseln zu verzichten. Dies berichtet die Verbraucherzentrale in einer Pressemeldung.
Honorar bei Vertragskündigung oder Beitragsfreistellung verlangt
Konkrete Einzelheiten zu den 43 Klauseln wollte die Verbraucherzentrale nur bedingt nennen, da es sich um ein nicht-öffentliches Verfahren handele. Doch zumindest eine Klausel hoben die Verbraucherschützer gesondert hervor. Mit dieser habe das Maklerunternehmen sicherstellen wollen, dass im Falle einer Vertragskündigung, Stornierung, eines Widerrufs oder auch einer Beitragsfreistellung auf jeden Fall 45 Promille der jeweiligen Versicherungssumme des Vertrages als Honorar gezahlt werde.
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Diese Klausel sei nicht nur missverständlich formuliert gewesen, bemängelt die Verbraucherzentrale. Sie sei zudem rechtswidrig. So habe der Verbraucher auch dann ein Honorar zahlen müssen, wenn er seinen Vertrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Versicherers oder Maklers kündigt. Die Bedingungen sollten zusätzlich für alle bereits früher getätigten Verträge gelten - sogar dann, wenn sie gar nicht über dieses Maklerunternehmen abgeschlossen wurden.
Eine solche Klausel hatte zuvor bereits das Landgericht Leipzig für unwirksam erklärt. Demnach ist ein Schadensersatz nach deutschem Recht nur dann zu zahlen, wenn dem Betroffenen ein grundsätzlich schuldhaftes oder zumindest leicht fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann (Landgericht Leipzig, Mündliche Verhandlung vom 18.11. und 16.12.2016, Aktenzeichen 8 O 321/16).
Mehrere tausend Euro "Ersatz" für gekündigte Altersvorsorge
Tätig wurde die Verbraucherzentrale, nachdem sich ein Kunde des Maklers über diesen beschwert hatte, so heißt es im Pressetext. Der Mann hatte mehrere Verträge für die private und betriebliche Altersvorsorge über das Maklerunternehmen abgeschlossen. Diese Policen aber wollte er kündigen – und sollte plötzlich mehrere tausend Euro als eine Art Schadensersatz zahlen.
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In seiner Verärgerung wendete sich der Kunde an die Verbraucherzentrale, die daraufhin den Makler abmahnte. „Anbieter können ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach Lust und Laune gestalten“, kommentiert Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.