Sturm Herwart - Welche Versicherung zahlt?
Sturm Herwart richtete in Nord- und Ostdeutschland starke Verwüstungen an: Bahnstrecken wurden gesperrt, Straßen überflutet, Dächer abgedeckt, Bäume stürzten auf Häuser und Straßen. Aber welche Versicherung zahlt für die Schäden? Und was müssen die Betroffenen bei der Schadensmeldung beachten? Ein Überblick.
Die Wohngebäudeversicherung leistet für Sturmschäden, sofern der Wind mit mindestens Windstärke 8 um die Häuser blies, also eine Geschwindigkeit von 63 Stundenkilometern und mehr erreicht hatte. Sie zahlt in der Regel auch, wenn ein Baum auf das Haus fiel und das Dach infolge des Sturms abgedeckt wurde. Ob der Sturm ausreichend stark war, ist unter anderem beim Deutschen Wetterdienst und den lokalen Wetterämtern in Erfahrung zu bringen. "Herwart" erreichte am Sonntag örtlich Windgeschwindigkeiten von mehr als 150 Stundenkilometern.
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Wurden auch Markisen und Satellitenschüsseln durch den Sturm in Mitleidenschaft gezogen, zahlt eine gute Hausratversicherung. Diese übernimmt auch Schadenskosten für anderen Hausrat, der bei Unwetter beschädigt wird: Etwa, wenn durch ein Loch im Dach die Möbel oder der Teppich unbrauchbar werden. Für Glasschäden sollte darauf geachtet werden, ob diese laut Hausrat-Vertrag eingeschlossen sind. Oft ist die Glasversicherung nicht automatisch enthalten, sondern als Zusatzbaustein per Aufpreis versicherbar.
Wenn der Sturm mit Überschwemmungen einher ging, wie dies bei „Herwart“ etwa in Hamburg der Fall war, müssen Hausbesitzer eine spezielle Elementarschadenversicherung haben, damit der Versicherer für die Wasserschäden zahlt. Hier reicht eine Wohngebäudeversicherung allein nicht aus. Die Policen werden sowohl als Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung als auch eigenständige Verträge angeboten. Unwetter-Schäden am Auto sind in der Regel durch die Kfz-Teilkasko abgedeckt.
++ Hamburg ++ Ausnahmezustand HafenCity Am Sandtorkai ++ Sturmflut steigt weiter ++ #Herwart pic.twitter.com/nXEXNXxPdh
— Thomas Knoop (@Thomas_BILDde) 29. Oktober 2017
Schäden schnell melden!
Auch bei der Meldung der Schäden an den Versicherer gibt es einiges zu beachten. So sollte der Versicherer unverzüglich informiert werden. Zudem hat der Versicherte eine sogenannte Schadenminderungspflicht: er muss verhindern, dass der Schaden schlimmer ausfällt als notwendig, etwa, indem kaputte Fenster mit Folie abgedichtet werden, damit kein Wasser in die Wohnung dringt.
Zudem muss der Versicherte den Schaden nachweisen und der Assekuranz die Möglichkeit einräumen, das Ausmaß zu begutachten. Das heißt: Reparaturen sollten nur in Rücksprache mit dem Versicherer beauftragt werden bzw. nachdem ein Sachverständiger des Versicherers vor Ort war. Auch sollten keine pauschalen Handwerkerleistungen vereinbart werden: Auch hier behält sich der Versicherer ein Mitspracherecht vor.
Bahnreisende erhalten Ticketpreis erstattet
Auch für zehntausende Bahnreisende war „Herwart“ ärgerlich. Die Bahn hatte sonntags den Zugverkehr im Norden teils komplett eingestellt, die Städte Berlin und Hamburg waren vom Fernverkehr abgeschnitten. Wegen der schweren Sturmschäden wollte die Deutsche Bahn den Betrieb wichtiger Strecken im Fernverkehr erst am Montag wieder aufnehmen. Nach wie vor gibt es starke Einschränkungen, wie die Deutsche Bahn per Pressetext berichtet: So wird beispielsweise die Verbindung Hamburg-Berlin erst seit 14 Uhr wieder bedient.
Irgendjemand aus der Politik muss der Bahn 1 Infrastruktur ermöglichen, die den Erwartungen an ein Erstweltland gerecht werden kann #Herwart https://t.co/Kq5xu6sPgp
— Jörg Kachelmann (@Kachelmann) 29. Oktober 2017
Für die Betroffenen gibt es immerhin einen Trost: Fallen Züge reihenweise ersatzlos aus, muss ihnen die Bahn den Ticketpreis komplett erstatten. Die Deutsche Bahn kann sich demnach nicht darauf berufen, dass ein solcher Sturm höhere Gewalt sei: Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil bestätigt. (EuGH, Rechtssache C-509/11). Hierfür ist es allerdings notwendig, ein Fahrgastrechte-Formular auszufüllen: Näheres dazu auf der Webseite der Bahn.
Wenn sich der Zug wesentlich verspätet hat, erhalten Fahrgäste immerhin einen Teil des Ticketpreises erstattet. 25 Prozent Preisnachlass gibt es ab 60 Minuten Verspätung und immerhin 50 Prozent ab 120 Minuten. Auch hierfür muss das Fahrgastrechte-Formular der DB ausgefüllt werden. Entscheidend für die Verspätung ist die Ankunftszeit am Zielort.
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Zudem behalten alle Tickets bis zum Wochenende ihre Gültigkeit und können weiter genutzt werden, berichtet die Bahn in einem Pressetext vom Montag. Sollten sich die Gestrandeten doch noch für die Weiterfahrt entscheiden und nicht anderweitig weitergereist sein, können die alten Tickets hierfür genutzt werden.