Herr Reichow, welche Fallstricke gilt es bei der Bestandsübertragung zu beachten?

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Bei der Bestandsübertragung lauern einige rechtliche Risiken, die aber bewältigt werden können.Bei der Bestandsübertragung lauern einige rechtliche Risiken, die aber bewältigt werden können.Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow(c) Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBJens Reichow: Rechtliche Risiken lauern an einer Vielzahl von Stellen. Zu nennen ist dort natürlich vor allem der Datenschutz. Vermittler haben das Problem, dass sie dem Bestandskäufer die eigenen Kundendaten in gesetzlich zulässiger Weise überlassen müssen. Auch gilt es zu beachten, dass jedes einzelne mit dem Maklerunternehmen verbundene Recht auf den Käufer übertragen werden muss. Dies ist oftmals eine enorme Hürde.

Wie kann man diese rechtlichen Hürden am Besten lösen?

Am Besten lassen sich die rechtlichen Hürden dadurch begegnen, dass der Makler sein Unternehmen in eine juristische Person (z.B. GmbH) überführt, da dann nur seine GmbH-Anteile übertragen werden müssen, nicht jedoch jedes einzelne zum Maklerunternehmen gehörende Recht. Eine solche Überführung im Rahmen einer Umwandlung ist meistens sogar ohne nennenswerten Kapitalaufwand möglich.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn es bei der Einzelfirma des Maklers bleiben soll?

In diesem Fall braucht der Makler vor allem ausreichend Zeit, um die Bestandsübertragung vorzubereiten und zu begleiten. Schlussendlich muss dann jeder einzelne Kunde gesondert überführt werden und auch jede einzelne Courtageanbindung übergeben werden. Gerade bei letzterem stellen sich Versicherer oftmals quer. Makler sollten daher frühzeitig durch die Verwendung rechtssicherer Maklerverträge und Vollmachten dafür Sorge tragen, dass ein Bestandswechsel rechtlich möglich ist.

Kann man den Bestandskaufvertrag auch rechtlich überschaubar regeln oder benötigt man zwingend ein mehrseitiges Vertragswerk?

Viele Makler wünschen einen möglichst kompakten Bestandskaufvertrag. Allerdings sollten sich sowohl Verkäufer als auch Käufer bewusst sein, dass rechtliche Streitigkeiten vor allem dann entstehen, wenn es an vertraglichen Regelungen fehlt. Regelungsbedürftig ist daher insbesondere eine zukünftige Wettbewerbstätigkeit des Verkäufers und seinen bisherigen Angestellten, der Umgang mit Stornierungen von vermittelten Versicherungsverträgen, die Haftung für Beratungsfehler, eine weitere Mitarbeit des Verkäufers und das Thema Datenschutz.

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Die Fragen stellte Jenny Müller