Viele Vereinbarungen zur Betriebsrente weisen „beträchtliche Mängel“ auf. Das zeigt eine Studie der Rentenberatung BBVS, die hierfür mehr als 1.000 Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ausgewertet hat. Immer wieder sei man dabei auf Fehler oder Lücken gestoßen, die für Firmen richtig teuer werden können: Es drohen Haftungsfallen und Nachzahlungen. Das berichtet aktuell das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA), ein von der Deutschen Bank gegründeter Lobbyverband. Repräsentativ ist die Studie allerdings nicht.

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Fast immer fehlt die Beratungsdokumentation

Ein erschreckendes Ergebnis: Bei fast allen untersuchten Verträgen (95 Prozent) habe keine Beratungsdokumentation vorgelegen, heißt es in einem Pressetext des DIA. Dabei sind Vermittler verpflichtet, das Beratungsgespräch mit dem Kunden sowie dessen Wunsch zu dokumentieren: so sehen es die Paragraphen 61 und 62 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor.

Liegt ein solches Dokument nicht vor, dürfte es schwierig sein, bei Rechtsstreitigkeiten Ansprüche des Versicherten abzuwehren. Verletzte Dokumentationspflichten bewirken laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Beweislastumkehr: nun muss der Vermittler bzw. -im Fall eines Vertreters- die Versicherung beweisen, dass sie den Kunden richtig beriet, ansonsten hat er Anspruch auf Schadensersatz (der Versicherungsbote berichtete).

Vereinbarung zur Entgeltumwandlung fehlerhaft oder nicht vorhanden

Ebenfalls überraschend oft, nämlich in 90 Prozent der Fälle, waren Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung fehlerhaft oder erst gar nicht vorhanden. Auch das kann sich als fatal entpuppen:

„Bei einer fehlenden Entgeltumwandlungsvereinbarung gibt es keine arbeitsrechtliche Grundlage für die abgeschlossene Versicherung: deren Inhalt ist zumindest unklar, da man sich nur auf den Inhalt des Versicherungsscheines beziehen kann“, heißt es im Dossier. Schließlich wird mit dieser Vereinbarung geregelt, welche Ansprüche der Versicherte erlangt, wenn er auf Entgelt verzichtet und dieses in eine bAV steckt.

Ärger bei fehlender Vereinbarung droht zum Beispiel, wenn der Versicherte aus dem Unternehmen ausscheidet und die Beiträge besteuert werden müssten, berichtet das DIA. Unklar sei auch Unverfallbarkeit von zugesagten Arbeitgeberbeiträgen: das kann Probleme bereiten, wenn eine Firma Insolvenz anmelden muss. Im Regelfall sei in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch festgelegt, wann und in welcher Höhe ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag gezahlt werde, zum Beispiel in entgeltlosen Zeiten.

"Viele Unternehmen sitzen auf einer Zeitbombe"

„Eine völlig fehlerfreie Entgeltumwandlung muss man mit der Lupe suchen“, kritisiert Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der BBVS. „Viele Unternehmen sitzen daher auf einer Zeitbombe, die zu erheblichen Haftungsansprüchen der Arbeitnehmer sowie finanziell belastenden Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führen kann.“ Seit Monaten werde vor allem über die Neuerungen gesprochen, die das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz ab 2018 für die betriebliche Altersversorgung bringt. „Die alte bAV-Welt bleibt aber weiter bestehen und mit ihr massive Mängel bei kleinen und mittleren Unternehmen.“

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Weitere Fehler seien fehlende Vertragsdokumente zur Direktversicherung oder Pensionskasse, heißt es weiter im Dossier. Auch sei in 60 Prozent der Fälle das Renteneintrittsalter nicht mit dem Ablaufdatum der Versicherung synchronisiert. Der Vertrag werde dann zu einem fest vereinbarten Termin fällig, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits im Ruhestand ist oder gegebenenfalls noch arbeitet. Das könne zum Beispiel dazu führen, dass Schlussüberschüsse verloren gehen, wenn der Versicherte vorzeitig kündigt.