Was passiert mit meiner betrieblichen Altersvorsorge, wenn ich den Arbeitgeber wechsle? Zunächst muss zum besseren Verständnis eine nähere Definition der Betriebsrente selbst hinterfragt werden. Um welche Betriebsrente geht es konkret? Wir unterscheiden hier eine arbeitgeberfinanzierte und eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente.

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Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente

Was wichtig ist bei einem Arbeitgeberwechsel ...Was wichtig ist bei einem Arbeitgeberwechsel ...... das weiß: Domenico Sutera, Spezialist für betriebliche Altersversorgung (DVA), LV 1871(c) Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) Hier handelt es sich um reine arbeitgeberfinanzierte Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt aufwendet. Diese Betriebsrente kann der Arbeitgeber in verschiedenen Durchführungswegen umsetzen. Das Betriebsrentengesetz (Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) gibt fünf mögliche Varianten vor. Neben den versicherungsförmigen Varianten Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, gibt es noch zusätzlich die Varianten Unterstützungskasse und Pensionszusage. Wichtig: Der Arbeitgeber erteilt eine Zusage. Damit der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch – den sogenannten Unverfallbarkeitsanspruch – auf diese Zusage erwerben kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Diese gehen mit verschiedenen Fristen einher, die im Laufe der Zeit gesetzlich geändert und neu modifiziert worden sind. Die Jahre 2001, 2009 und mit Einführung der „Mobilitätsrichtlinie“ 2018 sind hier neben verschiedenen Übergangsregelungen (Übergangsvorschriften nach § 30f BetrAVG) maßgebend und unbedingt zu beachten:

  • Für eine Erteilung der Zusage ab dem 1. Januar 2001 muss der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage fünf Jahre bestanden haben.
  • Für eine Erteilung der Zusage ab dem 1. Januar 2009 muss der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage fünf Jahre bestanden haben.
  • Für eine Erteilung der Zusage ab dem 1. Januar 2018 (Einführung der Mobilitätsrichtlinie) muss der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage drei Jahre bestanden haben.

Die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente

Die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente wird auch Entgelt- oder Gehaltsumwandlung genannt. Hier handelt es sich um Beiträge aus (Brutto-) Gehaltsteilen, die vom Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitgeber ermöglicht mit dieser Variante den Arbeitnehmern, selbst aus eigenen Gehaltsteilen eine Betriebsrente aufzubauen. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde im Paragraf 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung – geschaffen.

Mit Einführung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zum 1. Januar 2018 können nun nicht nur vier Prozent der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) jährlich vom Bruttogehalt aufgewendet werden, sondern „neu“ acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze 2018. Acht Prozent aus 78.000 Euro entsprechen einem maximalen Jahresbeitrag in Höhe von 6.240 Euro bzw. maximal 520 Euro im Monat. Zu berücksichtigen sind noch ältere Verträge, die vom Arbeitnehmer bestehen. Diese müssen berücksichtigt werden (z.B. Verträge nach § 40 b EStG a.F.).

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Die Entgeltumwandlung ist in allen Durchführungswegen möglich. Der Durchführungsweg mit dem höchsten Bekanntheitsgrad ist die Direktversicherung und Pensionskasse. Die Regelungen des „versicherungsvertraglichen Verfahrens“ bei einer Direktversicherung/ Pensionskasse stehen dem Arbeitgeber alternativ anstelle eines sogenannten ratierlichen Berechnungsverfahrens des unverfallbaren Anspruchs zur Verfügung. Scheidet ein Arbeitnehmer als versicherte Person vorzeitig aus dem Unternehmen aus, muss die Wahl des versicherungsvertraglichen Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl dem Arbeitnehmer als auch der Versicherungsgesellschaft unter Angabe der Versicherungsnummer erklärt werden. Des Weiteren sehen Regelungen vor, dass die Überschussanteile aus dem Vertrag von Beginn an der Versicherung zur etwaigen Leistungsverbesserungen verwendet werden.

Wichtig bei einem geplanten Wechsel

Welche Portierungsmöglichkeiten (Übertragung nach Paragraf 4 BetrAVG) gibt es bei einem geplanten Wechsel des Arbeitgebers? Bei der versicherungsvertraglichen Variante übernimmt der neue Arbeitgeber die Zusage. Oder: Der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft, also der Übertragungswert, wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen, wenn dieser eine sogenannte wertgleiche Zusage erteilt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf „private Weiterführung“ des Vertrages. Voraussetzungen hierfür ist das versicherungsvertragliche Verfahren, jedoch nicht bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZmL). Altverträge sollten möglichst nicht gekündigt oder verändert werden. Denn: Zum Beispiel Verträge nach Paragraf 40b a.F. oder Verträge nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG ab 2005 haben noch den ursprünglich höheren Rechnungszins im Vergleich zu heute.

Erste Anlaufstation bei Einrichtung, Wechsel oder Veränderung einer betrieblichen Altersversorgung ist immer der Arbeitgeber bzw. dessen Personalabteilung. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer müssen folgende Punkte bei einem Wechsel geregelt werden:

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  • Beantragung der Mitnahme der „arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierten Anteile“
  • Übertragung des vorhandenen Vertragswertes auf einen neuen Vertrag
  • Beitragsfreistellung der Verträge zum Beispiel bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit
  • Erteilung einer gänzlich neuen Zusage vom neuen Arbeitgeber (zusätzlich)
  • Mögliche Anpassung der Beiträge zum Beispiel bei Entgeltumwandlung (BRSG ab 1.1.2018)
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