Versicherungsbote: Frau Dannenberg, welche Rolle spielt die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland?

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Heike Dannenberg: Sie spielt eine ganz existentielle Rolle. Sie ist neben der gesetzlichen Rente die wichtigste Altersversorgungsquelle Deutschlands und politisch so bedeutend, dass unter großem Zeitdruck ein neues Gesetz auf den Weg gebracht werden musste, um die Versorgung im Alter zu verbessern und der drohenden Altersarmut entgegenzusteuern.

Die Richtung stimmt also. Wo liegen denn die Schwierigkeiten?

So wichtig und positiv die bAV für Unternehmen und Mitarbeiter ist, eines darf nie übersehen werden: Der Arbeitgeber trägt für die praktische Umsetzung dieses für ihn völlig fachfremden Themas die volle Haftung. Das wird sich auch durch das neue Gesetz auf absehbare Zeit nicht wesentlich ändern. Leider hat der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht genutzt, die bAV einfacher zu machen und das Vertrauen in sie zu stärken.

Was meinen Sie genau damit?

In den letzten 15 Jahren sind hunderte von Änderungen in Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ergangen, die umgesetzt werden mussten. Die bAV ist rechtlich völlig überreguliert, ein fast undurchdringliches Dickicht.

Man sagt der bAV ja seit langem nach, sie sei zu kompliziert.

Das ist auch so. Sie ist deshalb komplex, weil sie quasi mehrdimensional funktioniert und viele Rechtsbereiche durchdringt. Das ist Arbeitgebern des Mittelstands normalerweise nicht bewusst. Sie nehmen nur den Versicherungsvertrag wahr, aber nicht die rechtliche Seite, die penibel zu beachten ist. Kleine Fehler können hier jahrzehntelange Zahlungsverpflichtungen auslösen und natürlich viel Ärger.

Was läuft denn konkret schief und wie kann man sich das in der Praxis vorstellen?

Fehler ziehen sich durch alle Durchführungswege. Gerade bei Pensionszusagen passiert es z.B. häufig, dass der Geschäftsführer bei Insolvenz wegen eines fehlenden Gesellschafterbeschlusses oder einer fehlerhaften Verpfändungsvereinbarung vor dem Nichts steht. Auch die Zusagen selbst haben haarsträubende Formulierungen, die bis zur Nichtanerkennung führen können, was steuerlich erhebliche Probleme verursacht. Ein übliches Problem sind auch ganz normale Zusagen über Direktversicherungen oder Pensionskassen. Bei der Einrichtung wurde kaum Wert darauf gelegt, dass neben der Versicherungspolice auch eine arbeitsrechtliche Grundlage in Form einer Versorgungszusage dokumentiert worden ist. Die ist aber existentiell und sollte auch zum Schutz des Arbeitgebers verstanden werden. Zusagen Ausgeschiedener werden falsch abgewickelt. Die überwiegende Mehrheit der Versorgungszusagen fehlt völlig oder ist falsch ausgefüllt. Und wenn etwas schief geht, greift für den Arbeitnehmer der volle Schutz des Betriebsrentengesetzes und das bedeutet für den Arbeitgeber meist höhere Ansprüche als ursprünglich eingerichtet. Es gibt hunderte von ziemlich erschreckenden Beispielen.

Und wie haftet der Arbeitgeber dann genau?

Das kann ganz unterschiedlich sein. Er muss z.B. eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen, obwohl der Versicherungsvertrag keine Leistung vorsieht. Sollte der Versicherungsvertrag keine Rentenanpassungsregelung enthalten, muss er eine Erhöhung alle drei Jahre sehr aufwendig für alle Mitarbeiter prüfen und vornehmen. Er muss möglicherweise eine deutlich höhere Rente zahlen als im Versicherungsvertrag finanziert ist. Er muss vielleicht jetzt schon Beiträge zur Pensionskasse nachschießen, weil die Leistung nicht erwirtschaftet werden kann. Oder er muss einer „falschen“ Witwe lebenslang eine Rente zahlen, die nie rückgedeckt wurde. Auch hier gibt es haarsträubende Beispiele, die das Vertrauen in die bAV leider nicht erhöhen. Es geht immer um viel Geld und noch viel mehr Ärger.

Davon hört man auf Arbeitgeberseite aber bisher sehr wenig!

Das empfinde ich auch so. Dort ist bisher wenig eskaliert. Aber unter die Oberfläche schaut dort niemand. Die Rahmenbedingungen der bAV haben sich deutlich verschärft und die Zinssituation einiger Versicherer wird zu Leistungskürzungen führen – was auch schon mehrfach passiert ist. Inzwischen spüren Arbeitgeber immer öfter, in welcher Verantwortung sie stecken. Und das spricht sich langsam herum. Der große Ärger kommt aber erst noch, und zwar wenn Mitarbeiter ausscheiden oder in Rente gehen. Dann ändert sich auch das Verhältnis zum Arbeitgeber und die Hemmschwelle zur Einklagung der Ansprüche sinkt. Das wissen auch findige Anwälte, die sich auf dieses Klientel fokussieren werden.

Aber wie kommt es zu dieser Gesamtsituation?

Die Situation ist gewachsen. Die bAV ist historisch geprägt durch Finanzdienstleister und Versicherer und wird durch viele andere Beteiligte begleitet. Alle haben ganz unterschiedliche Aufgaben, Ziele und Perspektiven. Von der Geschäftsleitung über Betriebsrat bis hin zu Personalabteilungen und Steuerberatern sind alle in diesem Prozess unverzichtbar. Aber niemand übernimmt die verantwortliche Führung und kontrolliert die rechtliche Umsetzung.

Bei Fragen oder Problemen wenden sich viele Arbeitgeber zuerst an den Makler, die Versicherung oder den Steuerberater. Es ist für den Arbeitgeber aber extrem wichtig, seine eigene rechtliche Perspektive prüfen zu lassen, für die er jahrzehntelang einsteht. Vermittler und Versicherer unterstützen nach Kräften, können aber diese Beratungslücke nur teilweise schließen. Wenn es dann sogar um individuelle rechtliche Beurteilungen und Lösungen geht, handelt es sich um Rechtsdienstleistung, die Vermittler, Versicherungen und Steuerberater nicht mehr leisten dürfen geschweige denn wollen. Das Haftungsrisiko ist ihnen verständlicherweise viel zu hoch.

Da kann einem die Lust an der bAV schnell vergehen. Was ist denn für die Zukunft zu tun?

Wir möchten keine Angst machen, wir möchten wachrütteln. Die bAV ist zu wichtig, als dass wir alte Fehler immer weiter praktizieren, man muss sich ihr nur neu stellen. BAV gehört ins Risikomanagement eines Unternehmens und wenn ein Unternehmen das Wissen nicht im Hause hält, müssen eben – wie bei anderen Prozessen ganz üblich – unabhängige Berater hinzugezogen werden. Ein Arbeitgeber muss im eigenen Interesse seine Gestaltungsrechte kennen und die Eckdaten vorschreiben.

Was ist unter Rechtsdienstleistung denn zu verstehen und wer darf das?

Die Definition findet sich im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Rechtsberatung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert - eine sehr allgemeine Formulierung. Eine Rechtsdienstleistung darf nur der erbringen, der aufgrund des RDG oder eines anderen Gesetzes dazu eine Erlaubnis hat. In der Praxis sind das grundsätzlich Rechtsanwälte und nach RDG zugelassene Personen. Eine Produktvermittlung ist untersagt. Besonders wichtig ist aber auch, dass sich der entsprechende Rechtsberater in der Welt der bAV-Themen sehr gut auskennt und sich darauf spezialisiert hat.

Was können Sie uns denn nach diesen warnenden Hinweisen zum Jahresbeginn mit auf den Weg geben?

Für den zukünftigen Umgang mit der bAV wird es wichtig sein, sie ernst zu nehmen und ihr die Rolle im Unternehmen zuzuschreiben, die sie wirklich hat. Sie ist ein hervorragendes personalpolitisches Instrument, auf das keine Branche verzichten kann und der man sich auch rechtlich zu stellen hat. Davonlaufen nützt nichts. Unternehmen brauchen nur Fachwissen – intern oder extern, dann wird sie niemandem mehr verunsichern und sich auch in den Köpfen der Arbeitgeber weiter verbreiten.

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Die Fragen stellte Jenny Müller